Diese Übersetzung des Ansatzes wurde kürzlich aktualisiert.
Artikel in Referenzsprache (fr)
Eine jährliche Verkehrssteuer wird auf Fahrzeuge erhoben, die zur Personen- oder Güterbeförderung auf der Straße eingesetzt werden. Je nach der Kategorie, zu der das Fahrzeug gehört, wird die Steuer auf Grundlage der Motorleistung, ausgedrückt in Steuer-PS, des Hubraums oder des höchtzulässigen Gesamtgewichts (hzG) berechnet. Einige Fahrzeuge unterliegen einer Pauschalsteuer oder einem Einheitstarif. Autos, Kombiwagen und Kleinbusse, deren Motoren - auch teilweise - mit Flüssiggas betrieben werden, unterliegen einer Zusatzverkehrssteuer.
Die natürliche Person mit Wohnsitz in der Wallonie oder die juristische Person mit Sitz in der Wallonie, die auf der Zulassungsbescheinigung aufgeführt ist.
Der Mindestsatz der Verkehrssteuer (Pauschalbetrag):
- Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind (Oldtimer) und mit einem "O" Kennzeichen zugelsassen sind.
- Camping- und Bootsanhänger,
- historische Militärfahrzeuge.
Wann? Für Fahrzeuge, die zur Kategorie der automatisierten Fahrzeuge gehören: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse, Krankenwagen, Motorräder, Motor-Drei- und Vierräder (Quads), Lieferwagen, Bootsanhänger, Campinganhänger (Wohnwagen), Campingfahrzeuge (Wohnmobile), Anhänger und Sattelauflieger mit einem hzG ≤ 3.500 kg (außer kleine Anhänger), ist die Steuer fällig, sobald sie im Verzeichnis des Zulassungsstelle (DIV) eingetragen sind. Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem 1. Tag des Monats der Eintragung bei der DIV. Nachdem Sie Ihr Fahrzeug bei der DIV zugelassen haben, erhalten Sie eine erste Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer, normalerweise innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat der Zulassung. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln und Ihr Kennzeichen (im europäischen Format) behalten, haben Sie 4 Monate Zeit, Ihr neues Fahrzeug mit demselben Kennzeichen bei der DIV zuzulassen. Wenn Sie Fahrzeug und Kennzeichen ändern, müssen Sie Ihre alten Kennzeichen zur Streichung der Zulassungsstelle (DIV) zurückgeben. Für Fahrzeuge, die zur Kategorie der nicht automatisierten Fahrzeuge gehören: Omnibusse, Reisebusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger mit einer hzG > 3.500 kg, kleine Anhänger (hzG ≤ 750 kg) und Fahrzeuge mit einer belgischen Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild) oder einer vorübergehenden Zulassung, müssen Sie eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung an die Direktion der Festlegung der Fahrzeugsteuern des öffentlichen Dienstes der Wallonie Steuerwesen senden, bevor das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße in Gebrauch genommen wird. Das Formular kann online unter www.wallonie.be oder an einem unserer Schalter ausgefüllt werden. Das ausgefüllte Formular kann auch per E-Mail oder per Post geschickt werden. Nach Eingang und Bearbeitung wird Ihnen eine Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer zugestellt. Wenn Sie das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzen, müssen Sie die Verwaltung benachrichtigen und das Steuerkennzeichen zurückgeben, damit Ihre Erklärung zur Verkehrssteuer widerrufen werden kann. |