Art des Verstoßes |
Höhe der administrativen Geldbuße |
Nicht fristgerechte Zahlung der Verkehrssteuer oder der Inbetriebsetzungssteuer |
25 Euro bei der Ausstellung des Steuerbescheids ; Ab dem 11. Tag nach der Einsendung des Steuerbescheids kann die Geldbuße auf 50 Euro erhöht werden. |
Verstoß im Bereich der Einhaltung der Bedingungen für die vollständige oder Teilbefreiung oder -freistellung von der Verkehrssteuer oder Inbetriebsetzungssteuer |
100 Euro beim ersten Verstoß; Beim zweiten Verstoß, dreimal den Betrag der Steuer, mit einem Mindestbetrag von 100 Euro und einem Höchstbetrag von 250 Euro.
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Keine Anmeldung eines Fahrzeuges, das einer Verkehrssteuer oder Inbetriebsetzungssteuer unterliegt, oder unrichtige oder fehlerhafte Anmeldung, die zu einer unzureichenden Besteuerung führt. |
Zweimal den Betrag des hinterzogenen Teils der Steuer, mit einem Mindestbetrag von 100€ EUR und einem Höchstbetrag von 1.250€ EUR, unter der Voraussetzung, dass der hinterzogene Teil der Steuer ein Zehntel der ursprünglichen Steuer überschreitet. |
(Art. 22bis des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben)