Steuer auf Spielautomaten
Die Steuer auf Spielautomaten ist eine jährliche Steuer auf alle Automaten, die an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort installiert sind und der Unterhaltung dienen.
Welche Geräte sind betroffen ?
In den Anwendungsbereich der Steuer fällt jedes Gerät mit folgenden Eigenschaften (alle drei Kriterien müssen erfüllt sein):
- automatisch sein
- der Unterhaltung dienen
- an einem öffentlichen Ort oder in einem privaten Kreis installiert sein
Müssen Sie etwas unternehmen ?
Ja ! Der Steuerpflichtige ist dazu verpflichtet, der zuständigen Dienststelle ein Verzeichnis zu übermitteln und die Steuer zu bezahlen
- entweder vor der Aufstellung des Geräts
- oder vor dem 1. Januar des Steuerjahres
Ihnen wird dann ein Steuerkennzeichen als Zahlungsnachweis ausgestellt. Es muss am Gerät angebracht werden und bei einer Kontrolle sofort vorgezeigt werden können.
Bei Verstößen wird gegen den Steuerpflichtigen eine Geldbuße in Höhe des Fünffachen der Steuer verhängt, vorbehaltlich der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen (Satz der administrativen Geldbuße).
Anhang – Kundenliste (auszufüllen, wenn die bestellten Steuerkennzeichen an Geräten angebracht werden sollen, die sich nicht am selben Ort befinden)
Wann muss ich die Steuer bezahlen ?
Die Steuer ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem das Gerät aufgestellt und der Öffentlichkeit entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Aufstellung während des Jahres werden ¾, ½ oder ¼ der jährlichen Steuer berechnet, je nachdem, ob die Aufstellung im 2., 3. oder 4. Quartal des Jahres erfolgt.
Sind Ermäßigungen vorgesehen ?
Ermäßigung um 9/10 für Geräte, die einem Schausteller gehören und auf einem Kirmesplatz aufgestellt sind, wobei die Steuer jedoch nicht weniger als 12,50 EUR betragen darf.
Ermäßigung um die Hälfte für Geräte, die ausschließlich in einem saisonbedingten Betrieb (höchstens sechs Monate pro Jahr der Öffentlichkeit zugänglich) aufgestellt sind.
Welche Geräte sind von der Steuer befreit ?
Spielautomaten (mit Ausnahme verbotener Glücksspielgeräte), die bereits vom Staat oder einer anderen öffentlichen Behörde besteuert werden oder die in eigens dafür bestimmten Räumen ausschließlich folgenden Personen zur Verfügung gestellt werden:
- Mitgliedern von Jugendbewegungen
- Insassen von Altenheimen
- im Krankenhaus aufgenommenen Personen
Folgende Geräte gelten nicht als der Unterhaltung dienend:
- Automaten, die Konsumgüter (Zigaretten, Schokolade usw.) anbieten
- automatische Waagen
- Fernrohre, die mit einer automatischen Vorrichtung ausgestattet sind
- Geräte, die ausschließlich für Kinder bestimmt sind oder ähnliche Geräte
Betrag der Steuer
Spielautomaten werden je nach Typ in fünf Kategorien mit der Bezeichnung A, B, C, D oder E eingeteilt. Sie finden die Einstufung in Kategorien, indem Sie hier klicken.
Die Beträge werden jährlich indexiert.
Bei einer Aufstellung während des Jahres werden ¾, ½ oder ¼ der jährlichen Steuer berechnet, je nachdem, ob die Aufstellung im 2., 3. oder 4. Quartal des Jahres erfolgt.
GERÄTETYP |
STEUERBETRAG |
STEUERBETRAG |
|
---|---|---|---|
A | Bingo, One Ball, Geräte, die es ermöglichen, den Betrag des Anfangseinsatzes oder mindestens 6,20 € zu gewinnen | 3.869,75 | 4.014,66 |
B | Geräte der Kategorie A, die einer ermäßigten Steuer unterliegen | 1.541,18 | 1.598,89 |
C | Automatische Kräne, Flipper, Kegelspiele, „Jolly Joker“ genannte automatische Pokerspiele, Spielautomaten, die zur gleichen Zeit Bilder projizieren und Töne von sich geben | 490,40 | 508,76 |
D | Jukeboxen, Schießautomaten, elektrische Sportspiele | 350,29 | 363,41 |
E | Alle Spielautomaten, die nicht in die oben genannten Kategorien eingestuft werden können | 210,15 | 218,02 |
Für Glücksspielautomaten, deren Betrieb verboten ist (Artikel 91 und 92 des EStGStGB), beträgt die Steuer 5.000 € pro Gerät.