Steuer auf Spiele und Wetten

Verrichtungen, bei denen die Teilnehmer eine Summe einsetzen, mit dem Risiko zu verlieren, in der Hoffnung einen Vorteil zu erlangen, in bar oder in Form von Sachleistungen unterliegen einer Regionalsteuer.
  

Welche Verrichtungen sind betroffen? 

Die Steuer gilt für: 

  • Wettbewerbe  für Wetten unddergleichen (Sportergebnisse, Wahlen, Bilderwettbewerbe, Kreuzworträtsel  usw.)
  •  zugelassene Wetten auf Pferderennen
  •  in Kasinos betriebene Glücksspiele
  • Spiele und Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft (Fernsehspiele, per Telefon, SMS, Internet usw.).

Wer muss die Steuer bezahlen? 

Jede natürliche oder juristische Person, die auf eigene Rechnung oder als Vermittler Wetten oder Einsätze annimmt, die dazu bestimmt sind, in Spiele und Wetten in der Wallonie eingesetzt zu werden. Haftbar für die Steuer ist der Veranstalter der Spiele und Rennen, sein in Belgien ansässiger Vermittler oder der Kasinobetreiber.
  

Müssen Sie etwas unternehmen? 

Ja! Eine Erklärung muss vom Steuerpflichtigen vor Veranstaltung der Spiele eingereicht werden und mindestens zwei Tage vor Beginn der Verrichtungen bei der Direktion der Festlegung des Immobiliensteuervorabzugs und der Sondersteuern des ÖDW Finanzen (avenue Gouverneur Bovesse 29 - 5100 Jambes) eingehen.

In Kasinos erfolgt die Zahlung der Steuer nach einem System von Anzahlungen und zweimonatlichen Erklärungen, die den Saldo der Steuer festlegen.       

Welche Verrichtungen sind nicht von der Steuer betroffen? 

Folgende Verrichtungen sind befreit: 

  •  zugelassene Lotterien wohltätige oder gemeinnützige Zwecke)
  • Spiele, die den Charakter von Volksvergnügungen haben, und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • bei den Vergnügungen werden lediglich Einschreibungs- oder Teilnahmegebühren erhoben
    • diese Gebühren werden vollständig für die Verteilung von Preisen und/oder für die normalen Organisationskosten verwendet
    • diese Gebühren dürfen 6,20 EUR pro Tag und pro Person nicht überschreiten

Als Volksvergnügungen gelten im Prinzip nur Spiele, Übungen oder Wettbewerbe, bei denen körperliche Anstrengung oder Geschicklichkeit im Vordergrund stehen (Bogen- oder Gewehrschießen, Kugelspiele, Billard-Wettkämpfe und alle anderen Spiele oder Übungen zur körperlichen Entspannung).          

Nicht als Volksvergnügungen gelten jedoch folgende Veranstaltungen:

  • Wettbewerbe wie Wettkrähen, Taubenschießen usw.,
  • Volksvergnügungen, die Wetten von Teilnehmern oder Dritten beinhalten, auch wenn sie fakultativ sind, 
  •  Wettkämpfe, bei denen die Gewinner mehr als nur eine Ehrenbelohnung erhalten. 
  •   Wettbewerbe, die im Programm der veranstaltenden Taubenzüchtervereine vorgesehen sind, wenn die Einsätze ausschließlich von den Besitzern der am Wettbewerb teilnehmenden Tauben riskiert werden.

In folgenden Fällen jedoch sind die gesamten Einsätze steuerpflichtig:              

  • entweder wenn diese teilweise von anderen Personen stammen als den  Besitzern der am Wettbewerb teilnehmenden Tauben
  • oder wenn es sich um eine von Dritten (Gastwirten usw.) durchgeführte Veranstaltung von sogenannten « Doublage»-Wetten oder sogar um Wetten, die zwischen verschiedenen Taubenbesitzern über die Leistung ihrer Tauben bei mehreren Wettbewerben in einer Saison abgeschlossen werden, handelt.
  • Wettbewerbe mit mehr oder weniger intellektuellem Charakter sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie ausschließlich zugunsten eines Museums – unabhängig von dessen Qualifikation – oder zugunsten von Einrichtungen, Institutionen und Organisationen, die unentgeltliche Zuwendungen empfangen dürfen,  veranstaltet werden. 
  • die Steuer gilt nicht, wenn es sich um Spiele handelt: 
    • bei denen nur geringfügige Summen eingesetzt werden (Kartenspiele, Billard usw.) und die in Gaststätten praktiziert werden, wenn die Einsätze den Preis eines normalen Getränkes nicht übersteigen
    • die im Rahmen von Treffen von Familientreffen organisiert werden
    • Spiele, bei denen die Gewinner nur mit Waren belohnt werden, wie z. B. auf Jahrmärkten, und die daher den Charakter von Schauspielen und Vergnügungen haben und der diesbezüglichen Besteuerung unterliegen.

Betrag der Steuer  

Grundsätzlich wird die Steuer auf Spiele und Wetten auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen erhoben. In einigen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch eine andere Besteuerungsgrundlage festgelegt, insbesondere für Kasinos, bei denen der Bruttoertrag der Spiele berücksichtigt wird. 

Art der Spiele und Wetten

Besteuerungsgrundlage

in Euro
Steuersatz

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse (Art. 3 Dekret 22.07.2010), die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden (Art. 158 Dekret 22.12.2010) 

Tatsächliche Bruttomarge (Bruttobetrag der in Spiele und Wetten eingesetzten Summen oder Einsätze, abzüglich der für diese Spiele und Wetten tatsächlich ausgeschütteten Gewinne)

15 %

KASINOSPIELE:

 

 

Bakkarat chemin de fer

Gewinn der Bankhalter 

4,80 %

No Zero ohne Null

Gewinn der Gegenspieler der Bankhalter

2,75 %

Automatische Geräte

Bruttoertrag der Spiele: 

0,01 bis 1.200.000 

1.200.001 bis 2.450.000 

2.450.001 bis 3.700.000 

3.700.001 bis 6.150.000 

6.150.001 bis 8.650.000 

8.650.001 bis 12.350.000 

12.350.001 und mehr 

 

20 %

25%

30%

35%

40%

45 %

50 %

Sonstige Kasinospiele 

Brutto-Ertrag der Spiele: 

Bis 1.360.000 

Ab 1.360.00,01 € 

 

33%

44%

In der Wallonischen Region über Instrumente der Informationsgesellschaft eingesetzte Summen oder Einsätze (Art. 2 Dekret 22.07.2010)

Tatsächliche Bruttomarge 

11%

Sonstige Spiele und Wetten 

Bruttobetrag der eingesetzten Summen oder Einsätze 

11%

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