Steuer auf Spiele und Wetten in der Wallonie zahlen

Zusammengefasst

Grundsätzlich wird die Steuer auf Spiele und Wetten auf alle Arten von Spielen und Wetten erhoben, d. h. auf Verrichtungen, bei denen die Teilnehmer eine Summe einsetzen, mit dem Risiko zu verlieren,  in der Hoffnung einen Vorteil zu erlangen, in bar oder in Form von Sachleistungen.

Spiele und Wetten werden in sehr unterschiedlichen Formen praktiziert, von Kasinospielen (Tischspiele und Slotmaschinen) bis hin zu Pferderennen oder Brieftaubenwettbewerben, aber auch neue Spiele über Instrumente der Informationsgesellschaft (Internet, Telefon, SMS).

Wetten, die sich auf Sachverhalte, Ereignisse oder Umstände beziehen, können der Steuer auf Spiele und Wetten unterliegen.

Die Steuer ist auch bei Spielen und Wetten fällig, deren Veranstaltung verboten ist und deren Organisatoren strafrechtlich verfolgt werden können. Die Rechtmäßigkeit der Verrichtungen ist daher keine Bedingung für die Anwendung der Steuer.

Achtung

Grundsätzlich wird die Steuer auf Spiele und Wetten auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen erhoben. In einigen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch eine andere Besteuerungsgrundlage festgelegt, insbesondere für Kasinos, bei denen der Bruttoertrag der Spiele berücksichtigt wird.

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz
Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse (Art. 3 Dekret 22.07.2010), sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden (Art. 158 Dekret 22.12.2010)  Tatsächliche Bruttomarge (der Bruttobetrag der Spiele und Wetten eingesetzten Summen oder Einsätze, abzüglich der für diese Spiele und Wetten tatsächlich ausgeschütteten Gewinne)  15%
KASINOSPIELE:    
Bakkarat chemin de fer Gewinn der Bankhalter 4,80%
Roulette ohne Null Gewinn der Gegenspieler der Bankhalter 2,75%
Spielautomaten

Bruttoertrag der Spiele:

Von 0,01 bis 1.200

Von 1.200.001 bis 2.450.000

Von 2.450.001 bis 3.700.000

Von 3.700.001 bis 6.150.000

Von 6.150.001 bis 8.650.000

Von 8.650.001 bis 12.350.000

Von 12.350.001 und darüber

 

20%

25%

30%

35%

40%

45%

50%

Andere Kasinospiele 

Bruttoertrag der Spiele: 

Bis zu 1.360.000

Ab 1.360.00,01 €

 

33%

44%

In der Wallonischen Region über Instrumente der Informationsgesellschaft eingesetzte Summen oder Einsätze (Art. 2 Dekret 22.07.2010) Tatsächliche Bruttomarge 11%
Andere Spiele und Wetten Bruttobetrag der eingesetzten Summen oder Einsätze 11%
 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Als steuerpflichtig gilt jede natürliche oder juristische Person, die auf eigene Rechnung oder als Vermittler Wetten oder Einsätze annimmt, die dazu bestimmt sind, in Spiele und Wetten in der Wallonischen Region eingesetzt zu werden.

Haftbar für die Steuer ist der Veranstalter der Spiele und Rennen, sein in Belgien ansässiger Vermittler oder der Kasinobetreiber.

 
Prozedur

Ein Erklärungsformular muss vom Steuerpflichtigen vor Veranstaltung der Spiele eingereicht werden und mindestens zwei Tage vor Beginn der Verrichtungen bei der zuständigen Dienststelle des ÖDW Finanzen eingehen.

Wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, erklärt die zuständige Dienststelle des ÖDW Steuerwesen  diese vorhergehende Erklärung für gültig, erteilt die Genehmigung und legt die Dauer fest, für den sie gültig ist.

Gegebenenfalls kann der zuständige Beamte vom Steuerpflichtigen die Bildung einer Sicherheit in bar oder in Staatspapieren bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse anfordern, sowie ein Erklärungsformular zur Festlegung der Steuer nach Abschluss des Spiels (oder der Spiele).  

Der ÖDW Steuerwesen (oder jeder andere öffentliche Dienst, der zu diesem Zweck in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen ist) führt diesbezüglich Kontrollen vor Ort (oder jedem anderen Ort) durch, wo die Spiele und/oder die Wettannahme veranstaltet werden.

In Kasinos erfolgt die Zahlung der Steuer nach einem System von Anzahlungen und zweimonatlichen Erklärungen, die den Saldo der Steuer festlegen.

Bedingungen

Die Steuer wird für folgende Spiele und Wetten erhoben:

  • Wettbewerbe für Wetten und dergleichen (Sportergebnisse, Wahlen, Bilderwettbewerbe, Kreuzworträtsel usw.),
  • zugelassene Wetten auf Pferderennen,
  • die in Kasinos betriebenen Glücksspiele,
  • Spiele und Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft (Fernsehspiele, per Telefon, SMS, Internet …).

In folgenden Fällen wird keine Steuer auf Spiele und Wetten fällig:

  • zugelassene Lotterien (wohltätige oder gemeinnützige Zwecke).
  • Spiele, die den Charakter von Volksvergnügungen haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Bei den Vergnügungen werden lediglich Einschreibungs- oder Teilnahmegebühren erhoben.
    • Diese Gebühren werden vollständig für die Verteilung von Preisen und/oder für die normalen Organisationskosten verwendet.
    • Diese Gebühren dürfen 6,20 EUR pro Tag und pro Person nicht überschreiten.

Als Volksvergnügungen gelten im Prinzip nur Spiele, Übungen oder Wettbewerbe, bei denen körperliche Anstrengung oder Geschicklichkeit im Vordergrund stehen (Bogenschießen oder Gewehrschießen, Kugelspiele, Billard-Wettkämpfe und alle anderen Spiele oder Übungen zur körperlichen Entspannung).

Mit Volksvergnügungen gleichgesetzt werden Wettbewerbe, landwirtschaftliche Ausstellungen und ähnliche Organisationen sowie Kartenspiele.

Nicht als Volksvergnügungen gelten jedoch folgende Veranstaltungen:

  • Wettbewerbe von geringem Interesse, wie Wettkrähen, Taubenschießen usw.,
  • Volksvergnügungen, die Wetten von Teilnehmern oder Dritten beinhalten, auch wenn sie fakultativ sind,
  • Wettkämpfe, bei denen die Gewinner mehr als nur eine Ehrenbelohnung erhalten.

Bei Wettbewerben, die im Programm der veranstaltenden Taubenzüchtervereine vorgesehen sind, wird keine Steuer fällig, wenn die Einsätze ausschließlich von den Besitzern der am Wettbewerb teilnehmenden Tauben riskiert werden.

In folgenden Fällen jedoch sind die gesamten Einsätze steuerpflichtig:

  • entweder wenn sie teilweise von anderen Personen als den Besitzern der am Wettbewerb teilnehmenden Tauben stammen
  • oder wenn es sich um die Veranstaltung von sogenannten „Doublage“-Wetten handelt, die von Dritten (Gastwirte usw.) durchgeführt wird, oder sogar um Wetten, die zwischen verschiedenen Taubenbesitzern über die Leistung ihrer Tauben bei mehreren Wettbewerben in einer Saison abgeschlossen werden.

Wettbewerbe mit mehr oder weniger intellektuellem Charakter sind von der Steuer befreit, wenn sie ausschließlich zugunsten eines Museums, unabhängig von dessen Qualifikation, oder zugunsten von Einrichtungen, Institutionen und Organisationen, die unentgeltliche Zuwendungen empfangen dürfen, organisiert werden.

Außerdem ist man immer davon ausgegangen, dass die Steuer auf Spiele und Wetten in folgenden Fällen nicht anwendbar ist:

  • Spiele, bei denen nur geringfügige Summen eingesetzt werdent (Kartenspiele, Billard usw.), die in Gaststätten praktiziert werden, wenn die Einsätze den Preis eines normalen Getränkes nicht übersteigen,
  • Spiele, die im Rahmen von Familientreffen gespielt werden,
  • Spiele, bei denen die Gewinner nur mit Waren belohnt werden, wie z. B. auf Jahrmärkten, und die daher den Charakter von Schauspielen und Vergnügungen haben und der diesbezüglichen Besteuerung unterliegen.
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Verwaltungsschritt Nr. : 2589 (nostraId = 142502)
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