Welche Sprache sollten die Verwaltung und die Privatpersonen im Umgang miteinander verwenden ?
In Belgien wird der Sprachengebrauch in den Dienststellen der Regierung der Region durch das ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen geregelt, das Verweise auf die koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten enthält.
Diese Gesetze gelten für « alle öffentlichen Verwaltungen im weitesten Sinne des Wortes » und alle ihre Amtshandlungen im weitesten Sinne.
Während der Sprachgebrauch zwischen Privatpersonen völlig frei ist, werden die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Verwaltungen durch das Gesetz geregelt.
Als Bürger
Sie haben die Wahl, sich an die belgischen öffentlichen Behörden (Verwaltungen) in einer der drei belgischen Landessprachen zu wenden, nämlich: Französisch, Niederländisch oder Deutsch.
Als Verwaltung
Die Verwaltung ist verpflichtet, mit Ihnen in der Amtssprache Ihres Sprachgebiets zu kommunizieren.
In Belgien ist der Sprachgebrauch zwischen Privatpersonen zwar völlig frei, doch die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Verwaltungen werden durch das Gesetz geregelt*.
Das Gesetz gilt für « alle öffentlichen Verwaltungen im weitesten Sinne des Wortes » und alle ihre Amtshandlungen.
* Ordentliches Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, das Verweise auf die koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 enthält.
Es wird davon ausgegangen, dass
- die Einwohner des französischen Sprachgebiets französischer Sprachzugehörigkeit sind
- die Einwohner des niederländischen Sprachgebiets niederländischer Sprachzugehörigkeit sind
- die Einwohner des deutschen Sprachgebiets deutscher Sprachzugehörigkeit sind.
Die Verwaltung wird mit Ihnen in der Sprache Ihres Sprachgebietes kommunizieren. Beispiel: Ein Einwohner von Namur erhält seinen Steuerbescheid in Französisch.
Eine Ausnahme : Die Einwohner der Gemeinden mit Spracherleichterungen
Die koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 organisieren in der Nähe der Sprachgrenzen eine sogenannte Fazilitätenregelung, die es Privatpersonen, die nicht die Sprache des Sprachgebiets sprechen, ermöglicht, sich im Umgang mit den Verwaltungen in ihrer eigenen Sprache (unter den drei Landessprachen) auszudrücken.
Beispiel: Ein Bürger, der in einer Gemeinde mit Sprachenerleichterungen wie z. B. Eupen wohnhaft ist, kann mit seiner Verwaltung auf Französisch oder Deutsch interagieren.
Nur Einwohner der Gemeinden mit Spracherleichterungen können diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.
Regelung über Spracherleichterungen :
- Sprachgrenzgemeinden, die im französischen Sprachgebiet liegen und in denen den niederländischsprachigen Einwohnern Spracherleichterungen geboten werden:
Mouscron, Flobecq, Enghien und Comines-Warmeton. Die Einwohner dieser Gemeinden können sich in französischer oder niederländischer Sprache an die wallonische Verwaltung wenden. Wenn die Einwohner dieser Gemeinden die niederländische Sprache wählen, muss der ÖDW ihnen auf Niederländisch antworten.
- Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, in denen den französischsprachigen Einwohnern Spracherleichterungen geboten werden:
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, Amel, Büllingen, Bütgenbach, Sankt-Vith und Burg-Reuland. Die Einwohner dieser Gemeinden können sich in französischer oder deutscher Sprache an die wallonische Verwaltung wenden. Wenn die Einwohner dieser Gemeinden die französische Sprache wählen, muss der ÖDW ihnen auf Französisch antworten.
- Malmedyer Gemeinden, in denen den deutschsprachigen Einwohnern Spracherleichterungen geboten werden:
Malmedy und Weismes. Die Einwohner dieser Gemeinden können sich in französischer oder deutscher Sprache an die wallonische Verwaltung wenden. Wenn die Einwohner dieser Gemeinden die deutsche Sprache wählen, muss der ÖDW ihnen auf Deutsch antworten.
Als Person mit Wohnsitz im Ausland
Sie sind verpflichtet, sich im Umgang mit den öffentlichen Behörden in einer der drei belgischen Landessprachen auszudrücken, nämlich: Französisch, Niederländisch oder Deutsch.