Immobiliensteuervorabzug

Wer ist betroffen ?

Steuerpflichtige Immobilien sind: 

  • bebaute Immobilien (Haus, Garage, Fabrik usw.)
  • unbebaute Immobilien (Ländereien, Wälder, Wiesen usw.)
  • Material und Ausrüstung (Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb nützlich sind, Räumlichkeiten, Unterstände und dafür erforderliches Zubehör ausgenommen).

Der Immobiliensteuervorabzug ist vom Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer steuerpflichtigen Immobilie zu bezahlen. Der Mieter oder Nackteigentümer ist nicht steuerpflichtig.

Der Immobiliensteuervorabzug geht nicht zulasten des Mieters oder Nackteigentümers. Der Eigentümer der Immobilie muss den Immobiliensteuervorabzug bezahlen. Jegliche anders lautende Bestimmung ist rechtswidrig.

Der Antrag auf Ermäßigung kann jedoch vom Mieter gestellt werden, der diese in Anspruch nehmen kann, wenn er die Bedingungen erfüllt. Die Ermäßigung wird dem Vermieter (dem Eigentümer) gewährt und der Mieter kann den Betrag dieser Ermäßigung von seiner Miete abziehen.

Wann muss ich meine Steuer bezahlen ? 

Der Immobiliensteuervorabzug muss jedes Jahr bezahlt werden. Sie müssen keine bestimmten Schritte unternehmen. Der ÖDW Finanzen sendet Ihnen direkt einen Steuerbescheid mit dem zu bezahlenden Betrag. Sie erhalten den Steuerbescheid für den Immobiliensteuervorabzug während der zweiten Hälfte des Jahres.  

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum auf Ihrem Steuerbescheid werden ab dem 1. des Folgemonats Verzugszinsen berechnet. Nur das Wertstellungsdatum des Bankauszugs unserer Verwaltung ist maßgebend. Der gesetzliche Zinssatz beträgt derzeit 4 % pro Jahr. Die Zinsen werden auf den ausstehenden, auf den unteren Zehner Euro abgerundeten Restbetrag Ihres Immobiliensteuervorabzugs berechnet. Es werden jedoch keine Zinsen fällig, wenn der Betrag nicht mehr als 5 € pro Verzugsmonat beträgt.

Berechnungsweise 

Der Immobiliensteuervorabzug wird zwischen der Region, der Provinz und der Gemeinde aufgeteilt.

Basis für die Berechnung des Immobiliensteuervorabzugs ist das indexierte Katastereinkommen. Das Katastereinkommen wird vom FÖD Finanzen (Verwaltung Aufmaße und Bewertungen - GVVD) festgelegt.

In der Wallonie beläuft sich der Immobiliensteuervorabzug auf 1,25 % des indexierten Katastereinkommens und dazu kommen die Zuschlaghundertstel für die Gemeinden und Provinzen.

Die Zuschlaghundertstel werden jedes Jahr von den Gemeinden und Provinzen verabschiedet und können von einer Einheit zur anderen und von Jahr zu Jahr variieren. Auch der Index wird jedes Jahr angepasst.

Immobiliensteuervorabzug = indexiertes Katastereinkommen x Gesamtsatz

Gesamtsatz = 1,25 % (Wallonie) + Provinzsatz + Gemeindesatz (Zuschlaghundertstel)

 

Sind Fehler in Ihrem Dossier ?

Jede Änderung Ihrer Vermögenslage am 1. Januar des Steuerjahres führt dazu, dass die Ermäßigungen Ihres Immobiliensteuervorabzugs aufgehoben werden. Die Gründe für die Änderung können Ihnen bekannt (Erwerb einer neuen Immobilie, Erbschaft, Änderung der Haushaltszusammensetzung usw.) oder unbekannt (Änderung des Katastereinkommens oder der Katasternummer Ihrer Immobilie durch den FÖD Finanzen usw.) sein. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Ermäßigung in diesem Jahr nicht berücksichtigt wurde, Sie aber der Meinung sind, dass Sie Anspruch darauf haben, füllen Sie das Antragsformular für eine Ermäßigung  aus.

Es kann sein, dass Anträge auf Ermäßigung, die nach April gestellt wurden, noch nicht vollständig bearbeitet wurden. Bis zur Entscheidung der Dienststelle werden Sie aufgefordert, den gesamten Betrag, der auf dem Steuerbescheid aufgeführt ist, zu zahlen. Wenn die Entscheidung zu Ihren Gunsten ausfällt, wird Ihnen der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet, sofern es keine ausstehenden Schulden gibt.

Sie können innerhalb von 6 Monaten ab dem dritten Werktag nach dem Versanddatum des Steuerbescheids einen Antrag stellen, indem Sie das Antragsformular für eine Ermäßigung verwenden.

Es können zwei Situation auftreten :

Entweder haben Sie eine Notifizierung erhalten, in dem Ihnen der neue Betrag Ihres Katastereinkommens mitgeteilt wird. In diesem Fall müssen Sie Ihre Beschwerde beim FÖD Finanzen (Föderaler Dienst) einreichen, indem Sie die Angaben auf der Notifizierung befolgen. Außerdem müssen Sie beim ÖDW Finanzen (Öffentlicher Dienst der Wallonie) eine Beschwerde gegen den Steuerbescheid bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs mittels des Formulars zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde einreichen. Der Betrag des Katastereinkommens bildet nämlich die Grundlage zur Berechnung des Immobiliensteuervorabzugs und wird uns von der für den Kataster zuständigen Verwaltung Aufmaße und Bewertungen des FÖD Finanzen mitgeteilt. Ihr Immobiliensteuervorabzug wurde jedoch vom ÖDW Finanzen in die Heberolle eingetragen, welcher Ihnen folglich den Steuerbescheid übermittelt hat. Da es sich um zwei verschiedene Verwaltungen handelt, müssen Sie auch diesen Steuerbescheid anfechten.

Oder Sie haben keine Notifizierung erhalten. In diesem Fall hat das Katastereinkommen Ihrer Immobilie endgültigen Charakter erlangt. Das Katastereinkommen kann nur dann neu bewertet werden, wenn die Immobilie erweitert, wieder aufgebaut oder wesentlich umgeändert wird. Sie müssen diese Änderung mithilfe des Formulars melden, das Sie auf der Website https://finances.belgium.be/ herunterladen können (wählen Sie « Wohnung », « Kataster », « Erklärung »).  Anschließend müssen Sie das ausgefüllte Formular an die folgende Adresse senden: SPF Finances - Documentation patrimoniale - Administration Mesures et Évaluations - Centre de scanning - Avenue Prince de Liège, 133/465, 5100 JAMBES. Außerdem müssen Sie beim ÖDW Finanzen eine Beschwerde gegen den Steuerbescheid bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs mittels des Formulars zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde einreichen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aussetzt. Im Falle einer Entscheidung zu Ihren Gunsten wird Ihnen der zu Unrecht erhobene Betrag zurückerstattet.

Melden Sie uns dies per E-Mail oder Post.

Habe ich Anspruch auf bestimmte Ermäßigungen ?

Es gibt drei Arten von Ermäßigungen bei dem Immobiliensteuervorabzug. Diese sind an verschiedene Bedingungen geknüpft, die am 1. Januar des Jahres, für das die Ermäßigung beantragt wird, erfüllt sein müssen.

  • Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung « bescheidene Wohnung » lauten :
  1. Sie sind der gesetzliche Schuldner des Immobiliensteuervorabzugs, d.h. der Eigentümer (oder Miteigentümer), Besitzer, Nießbraucher, Erbpächter oder Erbbauberechtigte
  2. die Immobilie ist Ihre einzige Wohnung in Belgien oder im Ausland
  3. Sie bewohnen sie persönlich
  4. das nicht indexierte Katastereinkommen Ihrer Wohnung zuzüglich des Katastereinkommens der Gesamtheit Ihrer anderen, in Belgien gelegenen Immobilien übersteigt nicht 745 EUR.
  • Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung « behinderte Person » oder « schwerer Kriegsinvalide » lauten :
  1. Sie sind der gesetzliche Schuldner oder der Bewohner der Wohnung
  2. Sie sind als « behinderte Person » (vor dem Alter von 65 Jahren anerkannte Invalidität von mindestens 66 % / Kinder müssen 4 Punkte in Pfeiler 1 haben) oder als « schwerer Kriegsinvalide » (Invalidität von mindestens 100 %) anerkannt
  • Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung « Haushalt zu Lasten » lauten:
  1. Sie sind der gesetzliche Schuldner oder der Bewohner der Wohnung
  2. im Haushalt des Bewohners leben : 
  • entweder zwei Kinder zu Lasten des Haushalts
  • oder eine behinderte Person zu Lasten des Haushalts (vor dem Alter von 65 Jahren anerkannte Invalidität von mindestens 66 % / Kinder müssen 4 Punkte in Pfeiler 1 haben)
  • eine andere Person zu Lasten aus seiner Familie oder der Familie seines Ehepartners, seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder seines faktisch zusammenwohnenden Partners (z. B ein betagtes Elternteil)

Um Ihren Antrag auf Ermäßigung einzureichen, müssen Sie folgendes Formular ausfüllen: 

->Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beantragen

 

Habe ich Anspruch auf einen Erlass ?

Aus folgenden Gründen kann ein Erlass des Immobiliensteuervorabzugs gewährt werden:

  • Nichtbenutzung und Ertraglosigkeit einer Immobilie
  • Zerstörung einer bebauten Immobilie
  • Zerstörung oder Inaktivität von Material und Ausrüstung

Alle Informationen zu den Gewährungsbedingungen finden Sie über folgenden Verwaltungsschritt :

->Einen Erlass oder eine proportionale Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beantragen

 

Welche Arten von Immobilien können von einer Befreiung profitieren ?

Die Befreiungen vom Immobiliensteuervorabzug betreffen :

  • Immobilien, die ohne Gewinnerzielungsabsicht benutzt werden (Kultstätten, Unterricht, Krankenhäuser usw.);
  • Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Unterbringung seiner diplomatischen oder konsularischen Missionen oder von kulturellen Einrichtungen, die keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, nutzt (unter der Bedingung der Gegenseitigkeit);
  • Immobilien, die den Charakter nationalen Eigentums haben;
  • das Material und die Ausrüstung, deren Katastereinkommen weniger als 795 € beträgt;
  • das Material und die Ausrüstung, die ab dem 1. Januar 2006 auf dem Gebiet der Wallonischen Region in neuwertigem Zustand erworben bzw. erschaffen wurden;
  • Naturschutzgebiete oder Forstschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete;
  • bestimmte Einrichtungen, die aufgrund besonderer Gesetze oder Dekrete befreit sind;
  • Unternehmen, die Investitionsprämien von der Wallonischen Region erhalten (zeitlich begrenzte Befreiung).

In den meisten Fällen verfügen wir über Informationen zu Befreiungen und daher werden für Güter, die für eine Befreiung in Frage kommen, keine Steuerbescheide verschickt. Wenn Sie jedoch einen Fehler feststellen, reichen Sie eine Beanstandung mithilfe des Formulars zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde ein.

Möchten Sie mehr über Befreiungen erfahren? Klicken Sie hier

 

Sie haben Schwierigkeiten den eingeforderten Steuerbetrag zu bezahlen ? Wie können Sie Ratenzahlungen beantragen ? 

Sie haben die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen beim zuständigen Einnehmer zu beantragen, der als einziger befugt ist, diese zu gewähren.

Dazu müssen Sie das entsprechende Online-Formular ausfüllen oder die Papierversion vor Ablauf der Zahlungsfrist per E-Mail (finanzdienst@spw.wallonie.be) oder per Post (Hütte 79 - 4700 Eupen) an die Steuerverwaltung der Wallonie senden. Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des Formulars obligatorisch ist. Ohne dieses Formular wird kein Zahlungsplan gewährt. 

Nach Erhalt wird der Antrag bearbeitet und die Entscheidung wird Ihnen per Post übermittelt. Bis zum Erhalt dieser Entscheidung werden Sie aufgefordert, mit der Umsetzung des Zahlungsplans wie beantragt zu beginnen.

-> Formular für den Antrag auf Ratenzahlungen für eine Regionalsteuer
 

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum auf Ihrem Steuerbescheid werden ab dem 1. des Folgemonats Verzugszinsen berechnet. Nur das Wertstellungsdatum des Bankauszugs unserer Verwaltung ist maßgebend. Der gesetzliche Zinssatz beträgt derzeit 4 % pro Jahr. Die Zinsen werden auf den ausstehenden, auf den unteren Zehner Euro abgerundeten Restbetrag Ihres Immobiliensteuervorabzugs berechnet. Konkret werden keine Kosten eingefordert, wenn der ausstehende Restbetrag weniger als 1.500 € beträgt (1.500 € * 4% / 12 = 5 €). Bitte beachten Sie, dass die Gewährung eines Zahlungsplans die Berechnung dieser Verzugszinsen nicht aussetzt. Es ist daher wichtig, dass der ausstehende Restbetrag vor dem Fälligkeitsdatum weniger als 1.500 € beträgt, um Kosten zu vermeiden.

 

Was ist der Unterschied zwischen dem Katastereinkommen und dem Immobiliensteuervorabzug ?

Das (indexierte) Katastereinkommen entspricht dem durchschnittlichen normalen Nettoeinkommen, das eine Immobilie in einem Jahr zur Referenzzeit verschaffen würde.

Das Katastereinkommen wird vom FÖD Finanzen (Föderaler Öffentlicher Dienst) festgelegt und bildet die Grundlage zur Berechnung des Immobiliensteuervorabzugs. Wenn Sie Widerspruch gegen den Betrag des Katastereinkommens einlegen möchten, wenden Sie sich bitte an den FÖD Finanzen (Föderaler Öffentlicher Dienst).

Der Immobiliensteuervorabzug ist eine Regionalsteuer auf Immobilien. Er wird vom ÖDW Finanzen (Öffentlicher Dienst der Wallonie) erhoben. Der Satz des Immobiliensteuervorabzugs zu Gunsten der Wallonischen Region beträgt 1,25 % des indexierten Katastereinkommens. Dazu kommen die Zuschlaghundertstel, die von den Gemeinden und Provinzen festgelegt werden.

Weiterverteilung der Steuer

Der Immobiliensteuervorabzug stellt eine jährliche Einnahme von 1,5 Milliarden € dar. Der Großteil dieses Betrags wird den Provinzen (38,5 %) und Gemeinden (59 %) zugewiesen. Der Restbetrag steht der Wallonischen Region zu. 

  Dokumente und nützliche Links