Solange das Fahrzeug bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zugelassen ist, haben Sie eine Verkehrssteuer zu zahlen.
Wenn Sie das Kennzeichen nicht mehr haben, müssen Sie dies bei der Polizei melden, die Ihnen dann eine Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust des Kennzeichens aushändigen wird.
Die (online) Streichung nimmt die Polizei selber bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) vor.
Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen ab der Diebstahlmeldung bei der Polizei noch keinen Streichungsbescheid erhalten haben, müssen Sie das Original der Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) schicken. Achten Sie bitte auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Wenn die Vernichtung das Fahrzeug betrifft und Sie noch immer im Besitz des Kennzeichens sind, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn Sie das Fahrzeug ersetzen, das Kennzeichen aber bewahren, müssen Sie lediglich der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) diese Änderung mitteilen. Ein Steuernachlass kann für den Zeitraum zwischen dem Monat der Vernichtung und dem Monat der Ersetzung des Fahrzeugs gewährt werden.
Es gilt, das Begutachtungsprotokoll (des zugelassenen Experten) zu übermitteln, in dem der Totalverlust des Fahrzeugs gemeldet wird, und die Rückzahlung zu beantragen. Achtung: eine Erklärung der Autowerkstatt genügt nicht.
- Wenn Sie Ihr Kennzeichen streichen lassen möchten, müssen Sie es der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zurückschicken. Nach der Streichung wird Ihnen die Verkehrssteuer für einen Zeitraum erstattet, der am 1. Tag des Monats der Streichung beginnt und am Ende des Besteuerungszeitraums zu Ende geht.