Wie werden Wasserfahrzeuge besteuert?

Es wird eine Inbetriebsetzungssteuer für Wasserfahrzeuge festgesetzt, die unter die Zuständigkeit des ÖDW Steuerwesen fällt.

Betroffen sind die Yachten und Sportboote mit einer Länge über 7,50 m, sobald ein Flaggenzertifikat für diese ausgestellt wurde bzw. ausgestellt werden muss, wenn diese Wasserfahrzeuge auf öffentlichen Wasserwegen in Betrieb gesetzt oder in Belgien benutzt werden (Art. 94 Ziffer 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).

Die Inbetriebsetzungssteuer beläuft sich auf 2.478€. Dieser Betrag in Höhe von 2478 € wird jedes Zulassungsjahr um 10% vermindert, bis zu einem Mindestbetrag von 61,5 €.

Zulassungsdauer

Betrag  

Erstzulassung

2.478 €

1 Jahr

2.230,2 €

2 Jahre

1.982,4 €

3 Jahre

1.732,6 €

4 Jahre

1.486,8 €

5 Jahre

1.239 €

6 Jahre

991,2 €

7 Jahre

743,4 €

8 Jahre

495,6 €

9 Jahre

247,8 €

10 Jahre und mehr

61,5 €

 

 

Die Steuer wird auf manuelle Weise von der Direktion der Festsetzung der Fahrzeugsteuern (ÖDW Steuerwesen) aufgrund der Verzeichnisse festgesetzt, die ihr vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität übermittelt werden.

Jede Anfechtung der Steuer muss schriftlich bei der Direktion der Festsetzung der Fahrzeugsteuern eingereicht werden:

• per Post an die folgende Adresse:
       ÖDW Steuerwesen
        Hütte, 79
        4700 Eupen
• oder per E-MAIL an: steuerfisc.eupen@spw.wallonie.be  

Wasserfahrzeuge, die ausschließlich im Dienste eines öffentlichen Dienstes des Staates eingesetzt werden, haben Anspruch auf eine Befreiung von dieser Inbetriebsetzungssteuer (Art 96 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).