Bei der Übertragung eines Fahrzeugs zwischen Eltern und Kindern muss der neue Eigentümer des Fahrzeugs die gesamten Steuern in Bezug auf dessen Zulassung zahlen (Inbetriebsetzungssteuer, Ökomalus, und Verkehrssteuer)
(Art. 100 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen übertragen wird, so behält der Sohn / die Tochter denselben Besteuerungszeitraum wie denjenigen des abtretenden Elternteils.
Wenn allein das Fahrzeug übertragen wird, und eine neue Zulassung stattfindet, fängt der Besteuerungszeitraum des Sohns / der Tochter am 1. Tag des Monats der Zulassung des neuen Kennzeichens an.