Fahrzeuge, die ausschließlich einem öffentlichen Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Gemeinden oder der ihnen gleichgestellten Organen und Einrichtungen zugewiesen sind, sind von der Verkehrssteuer befreit (Artikel 5 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Die öffentlichen Dienste haben jedoch weiterhin die Inbetriebsetzungssteuer (und ggf. den Ökomalus) zu zahlen; diese Steuer wird nur einmal, bei der Zulassung bzw. bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen, erhoben.
Fahrzeuge, deren Zulassung von einem öffentlichen Dienst beantragt wird, werden automatisch von der Verkehrssteuer befreit. Jedes Fahrzeug, das nicht ausschließlich einem öffentlichen Dienst zugewiesen ist (zum Beispiel Dienstfahrzeuge, die teilweise auch privat gebraucht werden), unterliegt also der Verkehrssteuer, und muss demnach bei der Steuerverwaltung als solches angemeldet werden. Ein Formular ist zu diesem Zweck verfügbar.