Solange Ihr Fahrzeug bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zugelassen ist, haben Sie eine Verkehrssteuer zu zahlen (Art. 21 Absatz 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Im Falle eines Diebstahls müssen Sie diesen bei der Polizei melden, die Ihnen dann eine Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust des Kennzeichens aushändigen wird und selber den Antrag auf Streichung an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) richten wird.
Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen ab der Diebstahlmeldung bei der Polizei noch keinen Streichungsbescheid erhalten haben, müssen Sie das Original der Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) schicken (Achten Sie bitte auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments).
(Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
Nach der Streichung wird Ihnen die Verkehrssteuer für einen Zeitraum gutgeschrieben, der am 1. Tag des Monats der Streichung beginnt und am Ende des Besteuerungszeitraums zu Ende geht. (Artikel 23bis des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Wenn das Fahrzeug ein nicht automatisiertes Fahrzeug ist, das also nicht im Register der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragen ist, müssen Sie eine Außerbetriebsetzungserklärung einreichen, um die Besteuerung zu beenden.