Wenn Sie das Fahrzeug und Ihr Kennzeichen wechseln, müssen Sie das alte Kennzeichen an die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) zur Streichung zurückschicken.
(Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 20/07/2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
Nachdem Ihr Kennzeichen gestrichen wurde, wird Ihrer Zahlungsverpflichtung für die betreffende Verkehrssteuer ab dem Monat der Streichung ein Ende gesetzt. Jeder angefangene Besteuerungszeitraum muss jedoch insgesamt bezahlt werden. Jede Überzahlung der Steuer für die verbleibenden Monate bis zum Ende des Besteuerungszeitraums wird Ihnen erstattet oder auf die Steuer des nächsten Fahrzeugs angerechnet. (Art. 22 und 23 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Sie können bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) einen neuen Zulassungsantrag für Ihr Fahrzeug einreichen. Sie erhalten anschließend ein neues Kennzeichen sowie die Aufforderung zur Zahlung der entsprechenden Steuern für diese neue Zulassung. (Art. 10 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und Art. 29 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgegesetzten Steuern)