Wenn der Erbe der Ehepartner ist, muss dieser der zuständigen Verwaltung die Kontonummer, auf der die Rückerstattung erfolgen soll (Kopie der Bankkarte) und seine vollständigen Personalien (Kopie beider Seiten des Personalausweises) mitteilen.
Wenn es einen Alleinerben gibt, der nicht der Ehepartner ist, muss dieser der zuständigen Verwaltung die Kontonummer, auf der die Rückerstattung erfolgen soll (Kopie der Bankkarte), eine Offenkundigkeitsurkunde (vorzugsweise das Original) und seine vollständigen Personalien (Kopie beider Seiten des Personalausweises) mitteilen.
Wenn es mehrere Erben gibt, erfolgt die Rückzahlung an einen von ihnen, der für die Umverteilung der Beträge an die anderen Erben verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang muss er ein Schreiben an die Verwaltung schicken, in dem er sich dazu bereit erklärt, die erstatteten Beträge in Empfang zu nehmen und sie an die anderen Erben weiter zu verteilen. Diesem Schreiben müssen ein Original der Offenkundigkeitserklärung sowie die vollständigen Personalien und Bankdaten (Kopie der Bankkarte + Kopie beider Seiten des Personalausweises) beigefügt werden.
Die Verwaltung muss auch ein von allen anderen Erben unterschriebenes Schreiben erhalten, in dem die Kontonummer, auf der die Rückerstattung erfolgen soll, bestätigt wird; diesem Schreiben sind ihre jeweiligen Angaben und die originale Offenkundigkeitserklärung beizufügen.