Die Wallonische Region ist für die Erhebung der Verkehrssteuer zuständig, der alle Dampf- oder Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger unterliegen. Aus steuerlicher Sicht werden diese Fahrzeuge in zwei Hauptkategorien unterteilt: „automatisiert“ und „nicht automatisiert“.
Zur Kategorie „nicht automatisiert“ gehören Linienbusse, Reisebusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragene Anhänger (hzG ≤750 kg) und Fahrzeuge mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild …).
Wenn Ihr Fahrzeug zur Kategorie „nicht automatisiert“ gehört, müssen Sie es mit einer Erklärung über das untenstehende Online-Formular bei der wallonischen Steuerverwaltung anmelden. Dieses Formular ist direkt online auszufüllen. Wenn Sie beim Verbindungsaufbau auf ein Problem stoßen, steht auch eine herunterladbare Version zur Verfügun .
Für diese Fahrzeuge ist der Steuertatbestand die effektive Nutzung auf öffentlichen Straßen. Die Erklärung ist vor jeglicher Benutzung des Fahrzeugs auf der öffentlichen Straße abzugeben. Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wird, wird die Steuer auf Grundlage der gemeldeten Daten berechnet.
Seit dem 1. Januar 2024 muss für Schwerlastfahrzeuge, deren Verkehrssteuer 0 € beträgt, keine Erklärung mehr abgegeben werden. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Fahrzeuge zwischen 3,5 und 12 t.
Sobald die Steuer bezahlt wurde, erhalten die Besitzer von Kleinanhängern unter 750 kg ein Steuerkennzeichen, das sich an Bord des Zugfahrzeugs befinden muss, um die Kontrolle zu ermöglichen.
Gehört Ihr Fahrzeug zur Kategorie „automatisiert“ (Pkw, Kombiwagen, Kleinbusse, Krankenwagen, Motorräder usw.), müssen keine Schritte unternommen werden. Nach der Zulassung bei der DIV werden die Informationen direkt an unsere Dienststellen geschickt, die die Steuer festlegen und Ihnen eine Zahlungsaufforderung zusenden.
Die unten aufgeführten Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 gelten, betreffen die folgenden Fahrzeugkategorien :
- Fahrzeuge aller Art wie Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Linienbusse, Reisebusse, Sattelanhänger und Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3 500 kg
- Fahrzeuge, die mit « Handelskennzeichen » versehen sind
- Leichenwagen
1. Nach der Erklärung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs wird kein Steuerkennzeichen mehr ausgestellt.
2. Bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs muss kein Formular mehr eingereicht werden. Die Streichung des Kennzeichens reicht aus, um die Besteuerung zu beenden.
3. Besitzer von Schwerlastfahrzeugen mit einer Verkehrssteuer von 0 € (3,5 bis 12 t) müssen die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht mehr melden.
Achtung : Für Kleinanhänger unter 750 kg ändert sich nichts. Das Erklärungsformular, das Steuerkennzeichen und das Widerrufsformular sind weiterhin vorgeschrieben.
Besitzer oder Nutzer von Linienbussen, Reisebussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhängern und Sattelanhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht > 3.500 kg, nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragenen Anhängern (hzG ≤750 kg), Fahrzeugen mit belgischer Sonderzulassung (Händler-, Probefahrtschild …).
1. Fahrzeug zur Verkehrsteuer anmelden:
- Für Kleinanhänger (bis zu 750 kg) verwenden Sie das Formular « Kleinanhänger (höchstens 750 kg) – Erklärung oder Widerruf ». Sie können das Formular herunterladen.
- Für andere nicht automatisierte Fahrzeuge verwenden Sie das Formular « Verkehrssteuer auf sogenannte nicht automatisierte Fahrzeuge – Erklärung ». Sie können das Formular herunterladen.
Seit dem 1. Januar 2024 muss für Schwerlastfahrzeuge, deren Verkehrssteuer 0 € beträgt, keine Erklärung mehr abgegeben werden. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Fahrzeuge zwischen 3,5 und 12 t.
2. Steuer zahlen: Die Steuer wird über ein Kalenderjahr erhoben, mit der Möglichkeit der anteiligen Berechnung bei Erwerb im Laufe des Jahres und der Rückerstattung.
3. Nur für Kleinanhänger unter 750 kg : Steuerkennzeichen im Zugfahrzeug mitführen.
4. Wenn Sie den Kleinanhänger nicht mehr besitzen oder endgültig nicht mehr auf der öffentlichen Straße nutzen, müssen Sie die Erklärung zur Verkehrsteuer widerrufen und das Steuerkennzeichen an den ÖDW Finanzen zurückgeben. Das Formular « Kleinanhänger (höchstens 750 kg) – Erklärung oder Widerruf » ist für diesen Zweck nachstehend verfügbar.
Bei anderen Fahrzeugen endet die Besteuerung automatisch mit der Streichung des Kennzeichens bei der DIV. Dennoch können Sie immer noch eine Widerrufserklärung zur Verkehrssteuer ausfüllen, wenn das Fahrzeug längere Zeit nicht auf öffentlichen Straßen benutzt wird.
- Verkehrssteuer auf sogenannte « nicht automatisierte » Fahrzeuge – Erklärung ( nur auf Französisch verfügbar)
- Kleinanhänger (höchstens 750 kg) – Widerruf (nur auf Französisch verfügbar)
- Kleinanhänger (höchstens 750 kg) – Erklärung (nur auf Französisch verfügbar)
- Verkehrssteuer auf sogenannte « nicht automatisierte » Fahrzeuge – Widerruf (nur auf Französisch verfügbar)