Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben, und dieses von einem anderen Steuerpflichtigen in Belgien zugelassen worden ist, wird die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) Ihnen einen Löschungsbescheid übermitteln. Der Tag der Löschung entspricht dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs durch dessen neuen Besitzer.
Ab diesem Tag sind Sie der Verkehrssteuer für dieses Fahrzeug nicht mehr schuldig; wenn innerhalb von 4 Monaten kein neues Fahrzeug unter derselben Nummer zugelassen wird, erfolgt eine Rückerstattung auf der Grundlage der nicht benutzten Monate Ihres Besteuerungszeitraums.
Wenn Sie ein neues Fahrzeug unter derselben Nummer zur Zulassung eintragen lassen, so wird der für das alte Fahrzeug zuviel gezahlte Betrag direkt von der für das neue Fahrzeug zu zahlenden Steuer abgezogen.
Wenn das verkaufte Fahrzeug dementgegen nicht Gegenstand einer neuen Zulassung in Belgien ist, und Sie die Kennzeichen noch immer besitzen, bleibt die Steuer bis zur Streichung der Kennzeichen oder bis zur Zulassung eines neuen Fahrzeugs zahlbar.
(Art. 35 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und Art. 23 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)