Bei einem Kennzeichenwechsel ohne Fahrzeugwechsel müssen Sie weder die Inbetriebsetzungssteuer noch den eventuellen Ökomalus nochmals zahlen. Hingegen müssen Sie die Verkehrssteuer einschließlich der Zuschlagzehntel für einen neuen Besteuerungszeitraum zahlen, der im Monat beginnt, im Laufe dessen das neue Kennzeichen ausgestellt worden ist. Der für die Verkehrssteuer für die alte Zulassung zuviel gezahlte Betrag wird Ihnen erstattet oder direkt auf die Verkehrssteuer für die neue Zulassung angerechnet.
(Art. 22, 23bis, 100 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und Art. 15 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen)