Je nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) des Anhängers gehört dieser zu unterschiedlichen Kategorien:
- 750 Kg < hzG ≤ 3.500 Kg: es handelt sich um ein automatisiertes Fahrzeug, und der Steuertatbestand ist die Eintragung des Fahrzeugs bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV). Dies bedeutet, dass man das Kennzeichen streichen muss, um nicht mehr zur Zahlung der Verkehrssteuer verpflichtet zu sein (Art. 21 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und Art. 35 des Königlichen Erlasses vom 20/07/2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
- hzG ≤ 750kg oder > 3.500 Kg: es handelt sich um ein nicht automatisiertes Fahrzeug, und der Steuertatbestand ist die tatsächliche Benutzung auf der öffentlichen Straße. Um nicht mehr zur Zahlung der Verkehrssteuer verpflichtet zu sein, muss man den Anhänger nicht mehr auf der öffentlichen Straße benutzen, eine Außerbetriebsetzungserklärung ausfüllen und das Steuerkennzeichen zurückschicken (Artikel 21 und 36quater §5 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).