Ja! Sie müssen die Gesamtheit der Steuern zahlen. Eine Rückerstattung der Verkehrssteuer wird dann anteilig für die nicht genutzten Monate in Ihrem Besteuerungszeitraum nach der Streichung des Kennzeichens oder der Zulassung eines anderen Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen berechnet.
(Art. 23 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Was die Inbetriebsetzungssteuer anbelangt, so können Sie, wenn die Ausfuhr innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung erfolgt, eine Rückerstattung dieser Steuer beantragen, indem Sie Ihren Antrag schriftlich zusammen mit dem Ausfuhrnachweis und dem Streichungsbescheid des belgischen Kennzeichens einreichen. Die Ausfuhr muss in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgt sein.
(Art. 105 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, und Art. 58bis des Königlichen Erlasses zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)