- Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst (Armee, Feuerwehr, Gemeindedienste) bestimmt sind;
- Fahrzeuge, die als öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden;
- Fahrzeuge auf Probefahrt (Probefahrtschild);
- Boote;
- landwirtschaftliche Fahrzeuge;
- Kleinkrafträder und Motorräder mit einem maximalen Hubraum von 250 cm³;
- Taxis und Mietwagen mit Fahrer;
- Fahrzeuge, die einer in Belgien wohnhaften Person von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;
- Fahrzeuge, die nur gelegentlich auf den öffentlichen Straßen Belgiens verkehren (Schaustellerfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, medizinische LKWs.);
- Fahrzeuge von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen und Fahrzeuge internationaler Organisationen;
- Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen oder vorübergehend in Belgien von Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland zugelassen sind;
- Fahrzeuge von Einrichtungen oder Institutionen, die aufgrund eines Grundlagengesetzes steuerbefreit sind ( Interkommunalen).
Wohnmobile die weniger als 30 Tage pro Jahr fahren und bestimmte Bedingungen erfüllen, können eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Die Zulassungssteuer und ihr eventueller Ökomalus bleiben geschuldet.
Um ein Fahrtenblatt (Blatt, das die Kontrolle der gefahreren Tage ermöglicht) zu beantragen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin (zum Erhalt des Fahrtenblatts) beim ÖDW Finanzen Hütte 79 4700 Eupen Tel.: 087 391170 oder per E-Mail: finanzdienst@spw.wallonie.be. Beachten Sie, dass Sie ab dem Datum der Zulassung 40 Kalendertage Zeit haben, um einen Antrag auf ein Fahrtenblatt zu stellen. In den folgenden Steuerjahren haben Sie 40 Kalendertage, ab dem Beginn des Steuerjahres Zeit, um den Antrag auf Erneuerung zu stellen.
Sie konnten innderhalb dieser Frist kein Schalter aufsuchen? Dann können Sie für dieses Steuerjahr keine Befreiung erhalten
Fahrzeuge, die von einem öffentlichen Dienst zugelassen werden, sind automatisch von der Verkehrssteuer befreit.
Allerdings können nur Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst eingesetzt werden, in den Genuss der Befreiung kommen. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt (z. B. Dienstfahrzeug), muss es beim ÖDW Finanzen angemeldet werden, damit die Verkehrssteuer festgelegt werden kann. Zu diesem Zweck steht ein Formular zur Verfügung: Ein für einen öffentlichen Dienst bestimmtes Fahrzeug zur Verkehrssteuer anmelden - ÖDW Finanzen (wallonie.be)
Alle Kraftfahrzeughalter
A. Nutzung des Fahrzeugs an weniger als 30 Tagen im Jahr (Fahrtenblatt)
Vereinbaren Sie einen Termin bei unseren Schaltern oder einer Steuersprechstunde (siehe die Adressen und Kontaktnummern unserer Sprechstunden) in einem Espace Wallonie, um einen Antrag innerhalb von 40 Kalendertagen ab dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs oder innerhalb von 40 Kalendertagendes ab dem Beginn des Besteuerungszeitraums, einzureichen.
- direkt online über Mon Espace
- indem Sie das Papier-Formular herunterladen und es uns per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be oder per Post an ÖDW Finanzen, Hütte 79 4700 Eupen senden.
- Wohnmobile
- Lastkraftwagen*
- Lieferwagen*
- Das Fahrzeug muss von natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden, deren Haupttätigkeit nicht die Güterbeförderung ist
- Das Fahrzeug darf während des Besteuerungszeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 30 Tage auf öffentlichen Straßen verwendet werden
- Mit diesem Fahrzeug durchgeführte Transporte dürfen nicht zu unlauterem Wettbewerb führen
B. Befreiung für Fahrzeuge, die von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden
- Eine von vollständiger Blindheit betroffene Person
- Eine Person mit einer vollständigen Lähmung der oberen Gliedmaßen oder bei der eine Amputation dieser Gliedmaßen vorgenommen wurde
- Eine Person mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %
- Ein Zivil- oder Militärkriegsinvalide, der eine Invaliditätspension von mindestens 60 % erhält
- Das Fahrzeug ist bei der DIV auf den Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung oder auf den Namen des Ehegatten/gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder auf den Namen seines gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund usw.) zugelassen, wenn er/sie unter verlängerter Minderjährigkeit steht oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vom Friedensrichter für « handlungsunfähig » erklärt wurde
- Das Fahrzeug ist für die unentgeltliche Beförderung von Personen bestimmt
- Das Fahrzeug dient ausschließlich zur Beförderung des Begünstigten