Antrag auf Befreiung von der Verkehrssteuer und der Inbetriebsetzungssteuer stellen

Zusammengefasst
​Es sind viele Befreiungsregelungen vorgesehen:
 
A. Nutzung des Fahrzeugs an weniger als 30 Tagen im Jahr (Fahrtenblatt)
B. Befreiung für Fahrzeuge, die von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden
C Sonstige Arten von Befreiungen
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst (Armee, Feuerwehr, Gemeindedienste) bestimmt sind;
  • Fahrzeuge, die als öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden;
  • Fahrzeuge auf Probefahrt (Probefahrtschild);
  • Boote;
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge;
  • Kleinkrafträder und Motorräder mit einem maximalen Hubraum von 250 cm³;
  • Taxis und Mietwagen mit Fahrer;
  • Fahrzeuge, die einer in Belgien wohnhaften Person von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;
  • Fahrzeuge, die nur gelegentlich auf den öffentlichen Straßen Belgiens verkehren (Schaustellerfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, medizinische LKWs.);
  • Fahrzeuge von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen und Fahrzeuge internationaler Organisationen;
  • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen oder vorübergehend in Belgien von Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland zugelassen sind;
  • Fahrzeuge von Einrichtungen oder Institutionen, die aufgrund eines Grundlagengesetzes steuerbefreit sind ( Interkommunalen).
Achtung

Wohnmobile die weniger als 30 Tage pro Jahr fahren und bestimmte Bedingungen erfüllen, können eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Die Zulassungssteuer und ihr eventueller Ökomalus bleiben geschuldet.

Um ein Fahrtenblatt (Blatt, das die Kontrolle der gefahreren Tage ermöglicht) zu beantragen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin (zum Erhalt des Fahrtenblatts) beim ÖDW Finanzen Hütte 79 4700 Eupen Tel.: 087 391170 oder per E-Mail: finanzdienst@spw.wallonie.be. Beachten Sie, dass Sie ab dem Datum der Zulassung 40 Kalendertage Zeit haben, um einen Antrag auf ein Fahrtenblatt zu stellen. In den folgenden Steuerjahren haben Sie 40 Kalendertage, ab dem Beginn des Steuerjahres Zeit, um den Antrag auf Erneuerung zu stellen.

Sie konnten innderhalb dieser Frist kein Schalter aufsuchen?  Dann können Sie für dieses Steuerjahr keine Befreiung erhalten

 

Fahrzeuge, die von einem öffentlichen Dienst zugelassen werden, sind automatisch von der Verkehrssteuer befreit.
Allerdings können nur Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst eingesetzt werden, in den Genuss der Befreiung kommen. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt (z. B. Dienstfahrzeug), muss es beim ÖDW Finanzen angemeldet werden, damit die Verkehrssteuer festgelegt werden kann. Zu diesem Zweck steht ein Formular zur Verfügung: Ein für einen öffentlichen Dienst bestimmtes Fahrzeug zur Verkehrssteuer anmelden - ÖDW Finanzen (wallonie.be)

 

 
Im Detail
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Prozedur

ANutzung des Fahrzeugs an weniger als 30 Tagen im Jahr (Fahrtenblatt)

Vereinbaren Sie einen Termin bei unseren Schaltern oder einer Steuersprechstunde (siehe die Adressen und Kontaktnummern unserer Sprechstunden)  in einem Espace Wallonie, um einen Antrag innerhalb von 40 Kalendertagen ab dem Tag der  Zulassung des Fahrzeugs oder innerhalb von 40 Kalendertagendes ab dem Beginn des Besteuerungszeitraums, einzureichen.

Bei Ihrem Termin beim Schalter müssen Sie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder ansonsten eine Kopie derselben vorlegen.   
 
Wann muss ich einen Termin bei den Schaltern des ÖDW Finanzen vereinbaren? Bitte beachten Sie, dass Sie im Jahr der Zulassung nun 40 Kalendertage ab dem Datum der Zulassung Zeit haben, um den Antrag auf ein Fahrtenblatt zu stellen.  Für die folgenden Besteuerungszeiträume haben Sie 40 Kalendertage ab Beginn des Besteuerungszeitraums Zeit, um den Antrag auf Erneuerung zu stellen. Sie konnten nicht fristgerecht zu einem Schalter kommen? Dann können Sie in diesem Jahr die Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Allerdings können Sie immer noch einen Antrag im Folgejahr einreichen. 
 
 Das Fahrtenblatt muss bei jeder Nutzung des steuerbefreiten Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen in Belgien leserlich und ohne Streichungen ausgefüllt werden.
 
Es muss innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf seiner Gültigkeit bei einem Schalter des ÖDW Finanzen zurückgegeben werden.
 
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts eingehalten wurden, wird von der wallonischen Steuerverwaltung ein neues Fahrtenblatt ausgehändigt und die Befreiung für höchstens 12 Monate verlängert.
 
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts nicht eingehalten wurden, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer an den Steuerpflichtigen für den alten und den neuen Besteuerungszeitraum versandt.
 
Die Befreiung für gelegentliche Nutzung gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. 
 
B. Befreiung für Fahrzeuge, die von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden
 
Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, füllen Sie bitte das entsprechende Formular  aus, und zwar :
  • direkt online über Mon Espace 
  • indem Sie das Papier-Formular herunterladen und es uns per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be oder per Post an ÖDW Finanzen, Hütte 79 4700 Eupen senden.
 
Sie müssen diesem Formular Bescheinigungen und Zertifikate beilegen, die die Eigenschaft als  schwerer Kriegsinvalide oder  Person mit Behinderung belegen und von den zuständigen Behörden stammen, das heißt vom FÖD Soziale Sicherheit oder vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektors.
 
C. Sonstige Arten von Befreiungen
Die Verfahren zur Gewährung der Befreiung sind je nach Fall unterschiedlich. => Befreiung von Kraftfahrzeugsteuern - ÖDW Finanzen (wallonie.be)
 
Bedingungen
A. Nutzung des Fahrzeugs an weniger als 30 Tagen im Jahr (Fahrtenblatt)
 
Welche Fahrzeuge können befreit werden? 
Nur für Kraftfahrzeuge, die  die zur Güterbeförderung dienen, und diesen gleichgestellte Fahrzeuge kann diese Art der Befreiung beantragt werden. 
Es handelt sich daher um 
  •  Wohnmobile
  • Lastkraftwagen* 
  • Lieferwagen*
Wie lauten die Bedingungen?
  • Das Fahrzeug muss von natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden, deren Haupttätigkeit nicht die Güterbeförderung ist 
  • Das Fahrzeug darf während des Besteuerungszeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 30 Tage auf öffentlichen Straßen verwendet werden 
  • Mit diesem Fahrzeug durchgeführte Transporte dürfen nicht zu unlauterem Wettbewerb führen

B. Befreiung für Fahrzeuge, die von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden

Welche Fahrzeuge können befreit werden? 
 
Ein Fahrzeug, das von den folgenden Personen als persönliches Fortbewegungsmittel genutzt wird:
  • Eine von vollständiger Blindheit betroffene Person 
  • Eine Person mit einer vollständigen Lähmung der oberen  Gliedmaßen oder bei der eine Amputation dieser  Gliedmaßen vorgenommen wurde
  • Eine Person mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %
  • Ein Zivil- oder Militärkriegsinvalide, der eine Invaliditätspension von mindestens 60 % erhält
 
Wie lauten die Bedingungen?
 
Die Gewährung der Befreiung ist auf ein einziges Kraftfahrzeug pro Begünstigten beschränkt und unterliegt folgenden Bedingungen :
  • Das Fahrzeug ist bei der DIV auf den Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung oder auf den Namen des Ehegatten/gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder auf den Namen seines gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund usw.) zugelassen, wenn er/sie unter verlängerter Minderjährigkeit steht oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vom Friedensrichter für « handlungsunfähig » erklärt wurde
  • Das Fahrzeug ist für die unentgeltliche Beförderung von Personen bestimmt
  • Das Fahrzeug dient ausschließlich zur Beförderung des Begünstigten
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Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 2433 (nostraId = 142489)
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