Nutzfahrzeuge werden von der Inbetriebsetzungssteuer freigestellt und sind Gegenstand einer besonderen, günstigeren Regelung, was die Verkehrssteuer betrifft (S. die Tariftabelle – Verkehrssteuer für Nutzfahrzeuge).
Damit ein Fahrzeug für Steuerzwecke als Lieferwagen betrachtet werden kann, muss das Verhältnis zwischen der Länge des Laderaums und dem Radabstand mindestens 50% betragen und das Fahrzeug muss auf dem Namen einer natürlichen Person (Selbständiger) oder auf dem Namen einer juristischen Person (Unternehmen) zugelassen werden. Die Eintragung bei der ZDU ist eine notwendige Bedingung um in den Genuss des Vorzugssteuertarifs zu gelangen.
Die Prüfung der technischen Merkmale, die der steuerrechtlichen Definition der Lieferwagen eigen sind, wird bei der technischen Kontrolle durchgeführt. Nutzfahrzeuge müssen im Monat der Erstinbetriebnahme, und anschließend jedes Jahr kontrolliert werden.
(Artikel 23ter § 1 Ziffer 6 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör)