Einen Erlass oder eine proportionale Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beantragen

Zusammengefasst

Bei Nichtbenutzung, Ertraglosigkeit oder Zerstörung einer Immobilie während des Steuerjahres wird dem Steuerpflichtigen (Eigentümer, Besitzer usw.) ein Erlass oder eine proportionale Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs gewährt, wenn er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen keine Einkünfte aus seiner Immobilie erzielen konnte.

Achtung

Wichtiger Hinweis : Die Einreichung einer Beschwerde setzt die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern nicht aus.Im Falle einer Entscheidung zu Ihren Gunsten wird eine Gutschrift für den zu viel gezahlten Immobiliensteuervorabzug erstellt und Sie können eine Erstattung erhalten.

 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Der Immobiliensteuervorabzug ist vom Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher der steuerpflichtigen Immobilien zu entrichten. Der Mieter oder der Nackteigentümer sind nicht steuerpflichtig.

Prozedur

Um Ihren Antrag auf Erlass oder proportionale Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs zu stellen, müssen Sie das dafür vorgesehene Formular ausfüllen (siehe unten). Zur schnelleren und effizienteren Bearbeitung kann dieses Formular direkt online über die Plattform « Mon Espace » ausgefüllt werden. Sie können sich einfach und sicher mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder « It's me » anmelden.

Der Antrag auf Erlass oder proportionale Ermäßigung muss innerhalb von 6 Monaten ab dem dritten Werktag nach dem Versanddatum des Steuerbescheids über den Immobiliensteuervorabzug eingereicht werden.

Bedingungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Erlasses oder der proportionalen Ermäßigung 

1. Nichtbenutzung und Ertraglosigkeit einer Immobilie

  • Beim betroffenen Gut muss es sich um eine bebaute und nicht möblierte Immobilie handeln.
  • Die Immobilie muss während mindestens 180 Tagen des Steuerjahres ungenutzt und ertraglos sein. 
  • Die Höchstdauer für die Gewährung des Erlasses oder der proportionalen Ermäßigung ist unter Berücksichtigung des vorherigen Steuerjahres auf 12 Monate begrenzt. Diese letzte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn Sie Ihre dinglichen Rechte an der Immobilie wegen einer Kalamität, eines Falls höherer Gewalt, eines Verfahrens oder einer administrativen oder gerichtlichen Untersuchung nicht ausüben können.
  • Die Ertraglosigkeit der Immobilie muss unfreiwillig sein

Insbesondere die folgenden Situationen werden nicht als unfreiwillig angesehen :

  • die Instandsetzung zu Vermietungszwecken,
  • das Fehlen der Zulassungsgenehmigung der Elektroinstallation,
  • ein Unbewohnbarkeitserlass (gesundheitliche Unzuträglichkeit : ungesundes verbesserungsfähiges Gebäude),
  • die Krankheit oder die Unterbringung in einer Einrichtung (z.B. Altenheim),
  • die familiären Gründe (z.B. Scheidung, Unstimmigkeit, Auflösung der ungeteilten Rechtsgemeinschaft),
  • der Mangel an finanziellen Mitteln (z.B hohe Kosten der Arbeiten),
  • die Verbesserungs-, Umbau-, Renovierungs-, Konformitäts- und Sanierungsarbeiten,
  • die Zeit, die für die Erteilung einer Städtebaugenehmigung oder für den Verkauf verstrichen ist.

2. Zerstörung einer bebauten Immobilie

  • Entweder im Falle einer vollständigen Zerstörung einer bebauten Immobilie.
  • Oder im Falle einer teilweisen Zerstörung, wenn diese Zerstörung zum Verlust von mindestens 25 % des Katastereinkommens führt.
  • Eine Mindestzerstörungsperiode ist nicht erforderlich.
  • Die Zerstörung muss unfreiwillig sein.
  • Die Zerstörung muss durch außerordentliche Ereignisse (z.B. Brand, Einsturz, Unwetterschäden usw.) verursacht worden sein.

3. Zerstörung oder Inaktivität von Material und Ausrüstung

  • Entweder im Falle einer vollständigen Zerstörung des Materials und der Ausrüstung.
  • Oder im Falle einer teilweisen Zerstörung, wenn diese Zerstörung zum Verlust von mindestens 25 % des Katastereinkommens führt.
  • Oder wenn das Material und die Ausrüstung während mindestens 90 Tagen des Steuerjahres inaktiv geblieben sind.  
  • Oder wenn ein Teil des Materials und der Ausrüstung, der mindestens 25 % ihres Katastereinkommens darstellt, während mindestens 90 Tagen des Steuerjahres inaktiv geblieben ist.
  • Die Inaktivität muss der betrieblichen Wirklichkeit Rechnung tragen.
  • Die Inaktivitätstage müssen nicht aufeinanderfolgend sein.
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Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 3105 (nostraId = 143861)
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