Der Eigentümer der Immobilie am 1. Januar des laufenden Jahres schuldet der Verwaltung den Immobiliensteuervorabzug für das gesamte Jahr.
Beim Verkauf der Immobilie kann der Notar jedoch die Anzahl der verbleibenden Monate berechnen und einen Teil des Immobiliensteuervorabzugs vom Käufer einfordern. Diese Teilung fällt in den privaten Bereich (rein vertraglich) und ist bei der Verwaltung nicht einklagbar.