Verwendet Ihr Unternehmen oder Ihr landwirtschaftlicher Betrieb Wasser aus einem Brunnen ?
Ihre Einrichtung leitet kein sogenanntes industrielles Abwasser in Oberflächengewässer oder in das öffentliche Abwassernetz ein?
Wenn Sie beide Bedingungen erfüllen, wird auf die Wassermengen, die Sie aus dem Brunnen entnommen haben, eine Steuer für die Einleitung von häuslichem Abwasser erhoben. Die Höhe Ihrer Steuer wird jedes Jahr vom ÖDW LNU (Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt) anhand Ihrer Wassernutzungsdaten berechnet. Nach Ablauf des Jahres übermitteln Sie ihm Ihre Verbrauchsinformationen mithilfe des Ihnen zur Verfügung stehenden Formulars.
Was versteht man unter „häuslichem Abwasser“ ?
Als häusliches Abwasser bezeichnet man das in das öffentliche Abwassernetz eingeleitete Wasser, das aus Ihren sanitären Anlagen, Ihrer Küche, der Reinigung Ihrer Räumlichkeiten oder Ihrer öffentlichen Bereiche stammt.
Warum eine Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser ?
Diese Steuer ist Teil einer nach dem Verursacherprinzip eingeführten Umweltsteuer: Der Nutzer trägt die Kosten, die mit der Sanierung des von ihm in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers verbunden sind.
Wenn das verbrauchte Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, wird die Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser in die tatsächlichen Kosten der Abwasserreinigung (TKA) einbezogen, die im Wasserpreis enthalten sind.
Die hier behandelte Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser wird auf Wassermengen erhoben, die außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung entnommen und in das öffentliche Abwassernetz oder in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Steuer deckt die Kosten für die Behandlung dieses Abwassers in öffentlichen Klärstationen.
Melden Sie Ihren Verbrauch bis zum 31. März
Der ÖDW LNU berechnet den fälligen Betrag auf der Grundlage Ihrer Wasserverbrauchsdaten während des Jahres. Füllen Sie das Meldeformular aus und senden Sie es bis zum 31. März wie unten beschrieben an den ÖDW LNU.
Betroffen sind:
- Körperschaften (Heime, Schulen, städtische Schwimmbäder, Fachzentren, Krankenhäuser, usw.)
- Unternehmen
- Landwirtschaftliche Betriebe
Die im Folgenden beschriebenen Vorteile beziehen sich nur auf Landwirte.
- Wenn Ihr landwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich über einen Brunnen oder eine andere Wasserquelle außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung mit Wasser versorgt wird, wird die Gebühr für häusliches Abwasser auf der Grundlage eines pauschal festgelegten Verbrauchsvolumens von 90 m³ berechnet (was dem durchschnittlichen Verbrauch eines Haushalts entspricht).
- Wenn Sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
-
- Ihr landwirtschaftlicher Betrieb wird sowohl über die öffentliche Wasserversorgung als auch über einen Brunnen mit Wasser versorgt
- Sie unterliegen der Steuer auf Umweltbelastungen
Sie sind von der Steuer auf häusliches Abwasser befreit und der Betrag Ihrer TKA wird auf der Grundlage eines pauschal auf 90 m³ festgelegten Wasserverbrauchsvolumens aus der öffentlichen Wasserversorgung berechnet.
- Wenn Sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ihr landwirtschaftlicher Betrieb wird sowohl über die öffentliche Wasserversorgung als auch über einen Brunnen mit Wasser versorgt
- Sie unterliegen NICHT der Steuer auf Umweltbelastungen
Die Höhe der Steuer auf häusliches Abwasser wird auf der Grundlage eines pauschal auf 90 m³ festgelegten Verbrauchsvolumens berechnet, das um das im selben Zeitraum verbrauchte Wasservolumen aus der öffentlichen Wasserversorgung verringert wird.
1. Das Meldeformular für die Menge und Verwendung des entnommenen Wassers ausfüllen 2. Ihre Meldung an die Verwaltung schicken 3. Den Steuerbescheid erhalten 4. Den Steuerbetrag zahlen 5. Rechtsmittel |
1. Das Meldeformular AUSFÜLLEN
Hinweis: Die Mengen und Verwendungszwecke des in einem bestimmten Jahr eingeleiteten Wassers sind zu melden und werden im folgenden Jahr besteuert.
Die Direktion für wirtschaftliche Instrumente und Finanzmittel (DWIFM) schickt Ihnen im Januar des Jahres N+1 das Formular zur Meldung der Mengen und der Verwendung des im Jahr N entnommenen Wassers zu.
Dieses Dokument finden Sie in der Rubrik „Formulare“. Es handelt sich um:
- das „allgemeine“ Formular, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Körperschaft sind
- das Formular „Landwirtschaft“, wenn Sie Landwirt sind
Hinweis: Das Formular ist nur für eine Wasserentnahme gültig. Wenn Sie mehrere Wasserentnahmestellen betreiben, müssen Sie für jede Wasserentnahmestelle ein eigenes Formular ausfüllen.
Fragen? Lesen Sie dazu die Erläuterungen unter „Nützliche Dokumente“.
2. Ihre Meldung an die Verwaltung SCHICKEN
Wann? Bis zum 31. März des Jahres N+1
Wie? Per Post an:
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
3. Den Steuerbescheid ERHALTEN
Der ÖDW LNU berechnet auf der Grundlage Ihrer Meldung die für Sie geltende Steuer. Er erstellt den Steuerbescheid, der Ihnen bis zum 30. Juni des Jahres N+2 per Post zugestellt wird.
Sie haben kein Meldeformular für das Entnahmejahr N eingesandt?
Die Verwaltung leitet ein Verfahren zur Veranlagung von Amts wegen ein:
*) die DWIFM schickt Ihnen einen Bescheid über die Veranlagung von Amts wegen, in dem die Vorgehensweise und die zur Festsetzung der Steuer verwendeten Daten erläutert werden. Zu dieser Steuer kommt noch eine Steuerstrafe hinzu.
**) Sie können der DWIFM Ihre Anmerkungen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids von Amts wegen mitteilen.
***) Der endgültige Steuerbescheid wird Ihnen vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 zugesandt.
4. Den Steuerbetrag ZAHLEN
Die Steuer auf die Einleitung von häuslichen Abwässern ist an den ÖDW Finanzen zu entrichten
5. EINSPRUCH
Sind Sie mit der Entscheidung der DWIFM nicht einverstanden? Sie haben 6 Monate nach Erhalt der Mitteilung der Verwaltung Zeit, um Ihren Einspruch an folgende Adresse bei ihr einzulegen:
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Zu Händen von Herrn Frédéric Materne, Direktor
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
Die Verwaltung wird Ihnen eine Empfangsbestätigung schicken. Sie hat ab dem Eingang Ihres Einspruchs sechs Monate Zeit, um Sie über ihre Entscheidung zu informieren.
In folgenden Fällen können Sie den Rechtsweg beschreiten:
- Keine Entscheidung der Verwaltung
- Nicht einverstanden mit der Entscheidung des ÖDW LNU
*) Durch den Betrieb einer unterirdischen Grundwasserentnahme kann Ihr Unternehmen oder Ihr landwirtschaftlicher Betrieb auch der Regelung der Steuern und Beiträge auf Wasserentnahmestellen unterliegen. Zum betreffenden Verfahren lesen Sie den Abschnitt „Begleichung der Entnahmesteuer und Beiträge für die Entnahme an Wasserentnahmestellen (Unternehmen, Körperschaften und landwirtschaftliche Betriebe)“.
*) Ihr landwirtschaftlicher Betrieb unterliegt möglicherweise der Regelung der Abgaben für Umweltbelastungen. Zum betreffenden Verfahren lesen Sie den Abschnitt „Begleichung der Steuer auf die Umweltbelastungen als Landwirt“.
- Artikel D.252 bis D.330-1 des dekretalen Teils des Wassergesetzbuchs (nur auf Französisch)
- Artikel R.321 bis R.389/5 des Verordnungsteils des Wassergesetzbuches (nur auf Französisch)
- Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben