Als Landwirt unterliegen Sie einer Steuer zum Ausgleich der Umweltauswirkungen, die Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf unsere Wasserressourcen hat: der Steuer auf die Umweltbelastungen.
Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) berechnet die Höhe dieser Steuer auf folgender Grundlage :
- der Acker- und Wiesenflächen, die Sie jährlich in Ihrer Flächenerklärung an die Verwaltung übermitteln
- des Viehbestands, den Sie bei der ARSIA melden
EINE SPEZIFISCHE STEUER FÜR DEN AGRARSEKTOR
Diese Steuer auf landwirtschaftliche Verschmutzungslasten zielt auf :
- durch den auf dem Hof gehaltenen Viehbestand erzeugtes Abwasser, um die Auswirkungen der Sickersäfte aus den Infrastrukturen zur Lagerung von Dung auf die Qualität des Grund- oder Oberflächenwassers zu berücksichtigen
- die von der Landwirtschaft verursachte Schadstoffbelastung je nach Anbauart, d. h. die Auswirkungen der Ausbringung von Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmitteln auf die Wasserressourcen.
WER IST BETROFFEN?
Diese Steuer gilt für alle offiziell anerkannten Landwirte, die eine Mindestanzahl an Nutztieren und Grünland- und/oder Anbauflächen halten (siehe „Voraussetzungen“).
Achtung : Der Steuer auf die Umweltbelastungen unterworfen zu sein, kann sich auf die Höhe einiger Ihrer Gebühren auswirken. In der Rubrik „Vorteile“ finden Sie weitere Informationen.
WELCHE STEUERSENKUNGEN FÜR UMWELTBELASTUNGEN SIND MÖGLICH ?
Die von der Verwaltung angewandte Berechnungsmethode ist gesetzlich festgelegt und berücksichtigt :
- die Flächen von Land und Weide
- umweltfreundliche landwirtschaftliche Praktiken (biologischer Landbau)
- den Viehbestand
Sie sollten wissen, dass :
- Die ersten dreißig Hektar Ihres Betriebs bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt werden
- Die Schadstoffbelastung durch Tiere auf null reduziert wird, wenn Sie über eine Konformitätsbescheinigung für die Infrastruktur zur Lagerung von Dung verfügen (siehe „Nützliche Links“)
ICH BIN LANDWIRT, WAS MUSS ICH TUN?
Sobald Sie Ihre Flächen- und Viehbestandserklärung ausgefüllt haben, müssen Sie nichts Weiteres bezüglich der Steuer auf die Umweltbelastungen unternehmen. Die Verwaltung wird sich zu gegebener Zeit wieder bei Ihnen melden, wie im folgenden Verfahren erläutert.
Wenn Ihr Betrieb an einen Brunnen angeschlossen ist :
- Sie müssen möglicherweise eine Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser entrichten. Im Abschnitt „Einleitungssteuer auf häusliche Abwässer (Unternehmen, Körperschaften und landwirtschaftliche Betriebe) zahlen“ erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen.
- Ein Beitrag für die Entnahme von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser wird fällig, wenn die verbrauchte Wassermenge 3000 m³/Jahr übersteigt. Mehr Infos finden Sie im Abschnitt „Begleichung der Entnahmesteuer und Beiträge für die Entnahme an Wasserentnahmestellen (Unternehmen, Körperschaften und landwirtschaftliche Betriebe)“.
Die Steuer auf die Umweltbelastungen gilt für alle Landwirte, die die unter „Voraussetzungen“ aufgeführten Punkte erfüllen.
Ob Sie die Steuer auf die Umweltbelastungen zahlen müssen, beeinflusst die Berechnung Ihrer tatsächlichen Kosten der Abwasserreinigung (TKA) und die Berechnung der Steuer auf häusliches Abwasser, die Sie möglicherweise zahlen müssen. In diesem Fall :
- Wenn Ihr Betrieb ausschließlich über die öffentliche Wasserversorgung mit Wasser versorgt wird, werden die von Ihnen zu zahlenden tatsächlichen Kosten der Abwasserreinigung (TKA) auf der Grundlage einer pauschal auf 90 m³ festgelegten verbrauchten Wassermenge berechnet, was dem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch eines Haushalts entspricht
- Wenn Ihr Betrieb nur über einen Brunnen mit Wasser versorgt wird, gelten die TKA nicht, aber Sie müssen eine Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser entrichten. Sie wird auf der Grundlage eines pauschal festgelegten Verbrauchsvolumens von 90 m³ (entspricht dem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch eines Haushalts) berechnet.
- Wenn Ihr Betrieb sowohl über die öffentliche Wasserversorgung als auch über eine private Wasserentnahmestelle mit Wasser versorgt wird, wird die Höhe der tatsächlichen Kosten für die Abwasserreinigung (TKA) auf der Grundlage eines pauschalen Verbrauchsvolumens von 90 m³ berechnet (entspricht dem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch eines Haushalts). Die Steuer auf das Einleiten von häuslichem Abwasser ist nicht anwendbar.
Die wichtigsten Schritte des Verfahrens sind: 1. Die Daten melden 2. Den Steuerbescheid erhalten 3. Den Steuerbetrag zahlen 4. Rechtsmittel |
1. Ihre Daten bei der Verwaltung MELDEN
Die Verwaltung stützt sich auf die Angaben in Ihrer jährlichen Flächenerklärung und Ihrer Viehbestandserklärung, um die Höhe der für das Produktionsjahr N fälligen Steuer auf landwirtschaftliche Verschmutzungslasten zu berechnen.
2. Den Steuerbescheid ERHALTEN
Anhand Ihrer Meldung berechnet der ÖDW LNU die für Ihre Situation zutreffenden Steuern. Er erstellt den Steuerbescheid, der Ihnen bis zum 30. Juni des Jahres N+1 per Post zugestellt wird.
3. Den Steuerbetrag ZAHLEN
Die Steuern und Beiträge sind an den ÖDW Finanzen zu entrichten, dessen Kontaktdaten Sie in Ihrem Steuerbescheid finden.
4. RECHTSMITTEL
Sind Sie mit der Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden? Richten Sie Ihren Einspruch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Verwaltung per Post an :
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Zu Händen von Herrn Frédéric Materne, Direktor
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
Die Verwaltung wird Ihnen eine Empfangsbestätigung schicken. Sie wird Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang Ihres Einspruchs über ihre Entscheidung informieren.
In folgenden Fällen können Sie den Rechtsweg beschreiten :
- Keine Entscheidung der Verwaltung
- Nicht einverstanden mit der Entscheidung des ÖDW LNU
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER STEUER AUF DIE UMWELTBELASTUNGEN
- Sie sind offiziell als Landwirt identifiziert und haben eine Partnernummer im InVeKoS.
- Ihr Betrieb umfasst MINDESTENS eines der folgenden Elemente :
o 30 Ha Weide
o 0,5 Ha Ackerbau
o Tiere, die mindestens 3 Verschmutzungseinheiten entsprechen (Formel zur Berechnung der Verschmutzungseinheit)
- Artikel D.252 bis D.330-1 des dekretalen Teils des Wassergesetzbuchs (nur auf Französisch)
- Artikel R.321 bis R.389/5 des Verordnungsteils des Wassergesetzbuches (nur auf Französisch)
- Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben