Verwendet Ihr Unternehmen oder Ihr landwirtschaftlicher Betrieb Wasser aus einem Brunnen (Grundwasser) oder aus einem Oberflächenwasseranschluss?
Hat Ihre Einrichtung eine Umweltgenehmigung erhalten, um eine Wasserentnahme zu betreiben?
In der Wallonie kann die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser mit einer Steuer und/oder jährlichen Entnahmebeiträgen belegt werden. Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) berechnet auf der Grundlage Ihrer Verbrauchsdaten die Höhe Ihrer Wasserentnahmesteuer für Wasserentnahmestellen. Um ihm Ihre Verbrauchsinformationen zu übermitteln, füllen Sie das Ihnen zur Verfügung stehende Meldeformular aus.
WARUM EINE STEUER ODER EIN ENTNAHMEBEITRAG AUF WASSERENTNAHMESTELLEN?
Diese Steuern und Beiträge sind Teil einer Umweltsteuer, die eingeführt wurde, um jeden Nutzer zu einem sparsameren und effizienteren Umgang mit seinem täglichen Wasserverbrauch zu motivieren.
Denn Wasser, das auf natürliche Weise an der Oberfläche oder in unserem Untergrund verfügbar ist, ist eine erneuerbare, aber nicht unbegrenzte Ressource. Mit der Entwicklung unserer Gesellschaften üben wir jedoch einen immer größeren Druck auf diese Reserven aus.
Wasser ist also ein Gut, das wir schützen und bewahren müssen. Zu diesem Zweck werden die Einnahmen aus diesen erhobenen Gebühren und Beiträgen in den Fonds „Gewässerschutz“ eingezahlt. Dieser dient der Finanzierung von Maßnahmen und Projekten zum Schutz von Wasserentnahmestellen und zur Erhaltung der Qualität der Wasserressourcen.
WELCHE ENTNAHMESTEUERN UND -BEITRÄGE SIND MÖGLICH ?
Es gibt 5 Arten von Entnahmesteuern, die nach folgenden Kriterien angewendet werden :
- Herkunft des Wassers (Grund- oder Oberflächenwasser)
- Verwendung des Wassers (trinkbar oder nicht)
1. Wasserentnahmesteuer für zu Trinkwasser aufbereitbare Wasserentnahmestellen
- Betrifft alle Entnahmen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, unabhängig davon, ob es sich um Grund- oder Oberflächenwasser handelt
- Gilt für Wasserproduzenten und -verteiler, die keinen Trinkwasserschutzvertrag mit der ÖGWB haben (z. B. Wasserabfüllbetriebe, Brauereien, Gemeindeverwaltungen usw.)
2. Beitrag für die Entnahme aus zu Trinkwasser aufbereitbaren Wasserentnahmestellen
- Betrifft alle Entnahmen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, unabhängig davon, ob es sich um Grund- oder Oberflächenwasser handelt
- Ausnahmslos von ALLEN Trinkwasserproduzenten und -verteilern von Trinkwasser geschuldet
3. Beitrag für die Entnahme aus nicht zu Trinkwasser aufbereitbaren Grundwasserentnahmestellen
- Gilt nur für Wasserentnahmen mit einem Entnahmevolumen von mehr als 3.000 m³/Jahr
4. Beitrag für die Entnahme aus Grubenwasserentnahmestellen
- Bezieht sich nur auf Grundwassermengen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bergwerks oder eines Steinbruchs entnommen werden
- Berechnet sich aus dem Gesamtvolumen des Grubenwassers abzüglich des Volumens des Niederschlagswassers und des Abflusswassers
5. Beitrag für Entnahmestellen von nicht zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser
- Dieser Beitrag gilt für die Entnahme von Oberflächenwasser von mehr als 100.000 m³/Jahr
AUF DER GRUNDLAGE IHRER MELDUNG BERECHNETE ENTNAHMESTEUERN
Als Betreiber und Verbraucher von Wasser aus einer Wasserentnahmestelle (im Gegensatz zu Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung) sind Sie verpflichtet, beim ÖDW LNU die Wassermenge zu melden, die Sie im Laufe des Jahres verbraucht haben und die aus Ihrem Brunnen oder Ihrer Pumpstation stammt. Anhand dieser Informationen kann die Verwaltung die Höhe der Steuern und Beiträge berechnen, die Ihr Betrieb für das betreffende Verbrauchsjahr schuldet.
Wie melden Sie Ihren außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen jährlichen Wasserverbrauch?
Füllen Sie das dafür vorgesehene Formular aus und reichen Sie es bis zum 31. März nach dem unten beschriebenen Verfahren beim ÖDW LNU ein.
Durch den Betrieb einer Grund- oder Oberflächenwasserentnahme kann Ihr Unternehmen oder Ihr landwirtschaftlicher Betrieb AUCH noch folgenden Steuern unterliegen :
- Regelung für die Einleitungssteuer auf häusliche Abwässer : Im Abschnitt „Einleitungssteuer auf häusliche Abwässer (Unternehmen, Körperschaften und landwirtschaftliche Betriebe) zahlen“ erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen
- Regelung für die Einleitungssteuer auf Industrieabwässer : Im Abschnitt „Einleitungssteuer auf häusliche und industrielle Abwässer (Unternehmen und Körperschaften) zahlen“ erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen.
Betroffen sind:
- Unternehmen
- Körperschaften (Heime, Schulen, städtische Schwimmbäder, Fachzentren, Krankenhäuser...)
- Landwirtschaftliche Betriebe
1. Das Meldeformular für die Menge und Verwendung des entnommenen Wassers ausfüllen 2. Ihre Meldung an die Verwaltung schicken 3. Den Steuerbescheid erhalten 4. Den Steuerbetrag zahlen 5. Rechtsmittel |
1. Das Meldeformular für die Menge und Verwendung des entnommenen Wassers AUSFÜLLEN
Zu beachtende Punkte:
> Die Mengen und Verwendungszwecke des in einem bestimmten Jahr entnommenen Wassers müssen im folgenden Jahr gemeldet und besteuert werden
> Eine Meldung bezieht sich auf eine Wasserentnahme - füllen Sie so viele Meldungen aus, wie Sie Wasserentnahmen haben
Im Januar des Jahres N+1 sendet Ihnen die Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel (DWIFM) das Formular zur Meldung der im Jahr N entnommenen Wassermengen und -nutzungen zu, wenn Sie von einer oder mehreren der folgenden Steuern betroffen sind:
- Wasserentnahmesteuer für zu Trinkwasser aufbereitbare Wasserentnahmestelle
- Beitrag für die Entnahme aus zu Trinkwasser aufbereitbaren Wasserentnahmestellen
- Beitrag für die Entnahme aus nicht zu Trinkwasser aufbereitbaren Grundwasserentnahmestellen
- Beitrag für die Entnahme aus Grubenwasserentnahmestellen
Es handelt sich um:
• das „allgemeine“ Formular, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Körperschaft sind
• das Formular „Landwirtschaft“, wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb vertreten
Wenn Ihr Unternehmen eine Grubenwasserentnahme betreibt, füllen Sie AUCH das Formular „Grubenwasser“ aus, das zur Schätzung der Regenwassermenge dient.
Wenn Sie eine Entnahme aus nicht zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser betreiben, deren Entnahmemenge 100.000 m³/Jahr übersteigt, erhalten Sie stattdessen das Meldeformular zum Beitrag für die Entnahme von nicht zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser.
Die oben genannten Dokumente sind auch in der Rubrik „Formulare“ zu finden.
2. Ihre Meldung an die Verwaltung SCHICKEN
Wann ? Bis zum 31. März des Jahres N+1
Wie ? Per Post an:
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
3. Den Steuerbescheid ERHALTEN
Anhand Ihrer Meldung berechnet der ÖDW LNU die für Ihre Situation zutreffenden Steuern. Er erstellt den Steuerbescheid, der Ihnen bis zum 30. Juni des Jahres N+2 per Post zugestellt wird.
Sie haben kein Meldeformular für das Entnahmejahr N eingesandt ?
Die Verwaltung leitet ein Verfahren zur Veranlagung von Amts wegen ein:
*) die DWIFM schickt Ihnen einen Bescheid über die Veranlagung von Amts wegen, in dem die Vorgehensweise und die zur Festsetzung der Steuer verwendeten Daten erläutert werden. Zu dieser Steuer kommt noch eine Steuerstrafe hinzu.
**) Sie können der DWIFM Ihre Anmerkungen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids von Amts wegen mitteilen.
***) Der endgültige Steuerbescheid wird Ihnen vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 zugesandt.
4. Den Steuerbetrag ZAHLEN
Die Steuern und Beiträge sind an den ÖDW Finanzen zu entrichten.
5. EINSPRUCH
Sind Sie mit der Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden? Sie haben 6 Monate nach Erhalt des Steuerbescheids Zeit, Ihren Einspruch per Post an folgende Adresse bei ihr einzulegen :
ÖDW LNU – DSD
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Zu Händen von Herrn Frédéric Materne, Direktor
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
Die Verwaltung wird Ihnen eine Empfangsbestätigung schicken. Sie hat ab dem Eingang Ihres Einspruchs sechs Monate Zeit, um Sie über ihre Entscheidung zu informieren.
In folgenden Fällen können Sie den Rechtsweg beschreiten :
- Keine Entscheidung der Verwaltung
- Nicht einverstanden mit der Entscheidung des ÖDW LNU
Die Steuer und der Beitrag für die Entnahme von Wasser aus Wasserentnahmestellen sind von jeder natürlichen oder juristischen Person zu entrichten, die über eine Wasserentnahmestelle verfügt, unabhängig vom Ursprung des Wassers :
- unterirdisch (Brunnen, Quelle)
- von Oberflächen (Fluss, Kanal, See, Teich)
- Artikel D.252 bis D.330-1 des dekretalen Teils des Wassergesetzbuchs (nur auf Französisch)
- Artikel R.321 bis R.389/5 des Verordnungsteils des Wassergesetzbuches (nur auf Französisch)
- Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben
- Erklärungsformular für die Volumen und die Anwendungen des in 2023 entnommenen Wassers - Sektor Landwirtschaft (pdf)
- Erklärungsformular für die Volumen und die Anwendungen des in 2023 entnommenen Wassers (pdf)
- Formular für Grubenwassersammelstellen - PDF (nur auf Französisch)
- Entnahme aus nicht zu Trinkwasser aufbereitbaren Grundwasserentnahmestellen - Formular 2023 (nur auf Französisch)