Ihr Unternehmen leitet sogenanntes Industrieabwasser in das öffentliche Abwassernetz oder in Oberflächengewässer ein ?
Ihre Einrichtung muss eine Steuer auf die Einleitung von Industrieabwässern entrichten. Außer in Ausnahmefällen geht diese Steuer mit einer Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser einher. Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) berechnet die Höhe dieser beiden Steuern auf der Grundlage Ihrer Verbrauchsdaten. Um ihm Ihre Informationen zu übermitteln, füllen Sie das Ihnen zur Verfügung stehende Meldeformular aus.
WARUM STEUERN AUF DIE EINLEITUNG VON ABWASSER ?
Diese Steuern sind Teil einer zu folgenden Zwecken eingeführten Umweltsteuer :
- Die Wallonie mit den für die Umsetzung ihrer Wasserpolitik unerlässlichen Finanzmitteln ausstatten, insbesondere mit dem Programm zur Reinigung städtischer Abwässer, das sich am Verursacherprinzip orientiert
- Anreize für Industriesektoren schaffen, die Schadstoffbelastung der von ihnen eingeleiteten Abwässer zu verringer
Damit kommt die Wallonie auch einer Verpflichtung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie nach, die von den Mitgliedsstaaten verlangt, die Kosten der Wassernutzung, einschließlich der Kosten der Wasserverschlechterung, einzuholen.
WELCHE STEUER FÜR WELCHE ART VON EINLEITUNGEN ?
Je nachdem, wie Ihre Einrichtung das Wasser nutzt, werden zwei Arten von Steuern unterschieden.
1. Die Steuer auf das Einleiten von Industrieabwässern
Sie wird auf die durch die industrielle Tätigkeit Ihres Unternehmens verursachte Abwassermenge angewandt. Es kann sich dabei um Folgendes handeln :
- im Herstellungsprozess verwendetes Wasser
- Spülwasser von verarbeiteten Produkten
- Wasser zum Waschen von Werkstätten oder der Produktionslinie
- oder auch Kühlwasser in einem offenen Kreislauf ohne direkten Kontakt mit dem zu kühlenden Material
Eingeleitetes Wasser wird als Industriewasser bezeichnet, wenn es eine Schadstoffbelastung von mehr als 100 Einwohnergleichwerten/Tag oder Stoffe aufweist, die gesetzlich als gefährlich anerkannt sind.
2. Die Steuer auf das Einleiten von häuslichem Abwasser
Sie wird auf die Abwassermenge angewandt, die nur die Ableitungen aus Ihren Sanitäranlagen, Ihrer Küche, der Reinigung Ihrer Räumlichkeiten oder öffentlichen Bereiche oder auch Regenwasser umfasst.
Achtung : Wenn sich Ihr häusliches Abwasser an der Einleitungsstelle mit industriellem Abwasser vermischt, wird es als industrielles Abwasser betrachtet und das Volumen, das es darstellt, unterliegt der gleichnamigen Steuer und nicht mehr der Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser.
Weitere Einzelheiten zu diesen Begriffen finden Sie den Erläuterungen unter „Nützliche Dokumente“.
BEFREIUNG VON DEN TATSÄCHLICHEN KOSTEN DER ABWASSERREINIGUNG (TKA)
Die TKA decken die Kosten für die Reinigung von häuslichem Abwasser. Diese Kosten sind in den Preis für Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung eingerechnet.
Wenn Ihr Unternehmen die Steuer auf die Einleitung von Industrieabwässern zahlen muss, wird Ihr öffentlicher Verteiler Ihnen die TKA nicht auf die von Ihnen verbrauchten Wassermengen berechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung der als industriell eingestuften eingeleiteten Wassermengen vermieden.
Parallel dazu werden dann die TKA auf das Haushaltsvolumen durch die hier oben genannte Steuer auf die Einleitung von häuslichen Abwässern ersetzt.
IHRE MELDUNG: UNERLÄSSLICH FÜR DIE BERECHNUNG IHRER EINLEITUNGSSTEUERN
Der ÖDW LNU berechnet die Höhe der von Ihrem Betrieb zu entrichtenden Steuern auf der Grundlage der von Ihrem Unternehmen verbrauchten Wassermengen und -nutzungen. Die Verwaltung berücksichtigt auch die Qualität des eingeleiteten Wassers. In selteneren Fällen werden eher Produktionsdaten (Anzahl der Arbeiter, Tonnage des Produkts usw.) zur Schätzung der eingeleiteten Schadstoffbelastung herangezogen.
Füllen Sie das dafür vorgesehene Meldeformular aus und reichen Sie es bis zum 31. März nach dem unten beschriebenen Verfahren beim ÖDW LNU ein.
Wenn Ihr Unternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt :
- sie leitet kein als industrielles Abwasser eingestuftes Abwasser ein
- sie verbraucht Wasser aus einer anderen Quelle als der öffentlichen Wasserversorgung (z. B. Brunnen)
Dieser Schritt betrifft Sie nicht. Dennoch müssen Sie eine Steuer auf die Einleitung von häuslichem Abwasser entrichten, deren Verfahren im Abschnitt „Begleichung der Steuern auf die Einleitung von häuslichem und industriellem Abwasser (Unternehmen und Körperschaften)“ erläutert wird.
Die Bestimmungen in diesem Ansatz betreffen jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die Industrieabwässer einleitet.
Es kann sich also um Unternehmen, Körperschaften (Heime, Schulen, städtische Schwimmbäder, Fachzentren, Krankenhäuser usw.), aber auch um interkommunale Organisationen - außerhalb des Bereichs der Ausübung ihrer mit ihrem Status als zugelassene Abwasserentsorgungsorganisation verbundenen Aufgaben - handeln.
Die Einleitung erfolgt entweder in:
- öffentliche Abwasserkanäle
- Abwassersammler
- Kläranlagen von Abwasserreinigungsunternehmen
- Oberflächengewässer
- Grundwasser
1. Ausfüllen des Meldeformulars für die Steuer auf die Einleitung von industriellem und häuslichem Abwasser
2. Ihre Meldung an die Verwaltung schicken
3. Den Steuerbescheid erhalten
4. Den Steuerbetrag zahlen
5. Rechtsmittel
1. Das Meldeformular AUSFÜLLEN
Hinweis: Die Veranlagungsperiode eines bestimmten Jahres bezieht sich auf die Mengen und Verwendungszwecke des im Vorjahr eingeleiteten Wassers.
Die Direktion für wirtschaftliche Instrumente und Finanzmittel (DWIFM) schickt Ihnen das Meldeformular für die Steuer auf die Einleitung von industriellen Abwässern, die im Jahr N eingeleitet wurden, im Laufe des Monats Januar des Jahres N+1 zu.
Es handelt sich um das allgemeine Formular (siehe „Formulare“).
Füllen Sie auch das für Sie zutreffende Zusatzformular aus, wenn Ihre Einrichtung :
- Ein Schwimmbad
- Ein Krankenhaus
- Oder eine Fischkultur ist
Fragen ? Lesen Sie dazu die Erläuterungen unter „Nützliche Links“.
2. Ihre Meldung an die Verwaltung SCHICKEN
Wann ? Bis zum 31. März des Jahres N+1
Wie ? Frankieren Sie den vom DWIFM bereitgestellten Umschlag mit dem Meldeformular und senden Sie Ihre Akte an den :
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
3. Den Steuerbescheid ERHALTEN
Anhand Ihrer Meldung berechnet der ÖDW LNU die für Ihre Situation zutreffenden Steuern. Er erstellt den Steuerbescheid, spätestens bis zum 30. Juni des Jahres N+2. Der ÖDW Finanzen schickt Ihnen den Steuerbescheid per Post.
Sie haben kein Meldeformular für das Einleitungsjahr N eingesandt ?
Die Verwaltung leitet ein Verfahren zur Veranlagung von Amts wegen ein :
*) die DWIFM schickt Ihnen einen Bescheid über die Veranlagung von Amts wegen, in dem die Vorgehensweise und die zur Festsetzung der Steuer verwendeten Daten erläutert werden. Zu dieser Steuer kommt noch eine Steuerstrafe hinzu.
**) Sie können der DWIFM Ihre Anmerkungen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids von Amts wegen mitteilen.
***) Der endgültige Steuerbescheid wird Ihnen vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 zugesandt.
Die Verwaltung hält es für notwendig, Ihre Meldung für das Einleitungsjahr N zu korrigieren ?
Sie leitet ein Verfahren zur Berichtigung der Meldung ein. Die einzuhaltenden Schritte und Fristen sind mit denen des Verfahrens zur Besteuerung von Amts wegen identisch.
4. Den Steuerbetrag ZAHLEN
Die Steuern sind gemäß den im Steuerbescheid mitgeteilten Zahlungsangaben an den ÖDW Finanzen zu entrichten.
5. EINSPRUCH
Sind Sie mit der Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden? Sie haben 6 Monate nach Erhalt des Steuerbescheids Zeit, Ihren Einspruch per Post an folgende Adresse einzulegen :
ÖDW LNU – ABA
Direktion für Wirtschaftsinstrumente und Finanzmittel
Zu Händen von Herrn Frédéric Materne, Direktor
Avenue Prince de Liège, 15
5100 Namur
Die Verwaltung wird Ihnen eine Empfangsbestätigung schicken. Sie hat ab dem Eingang Ihres Einspruchs sechs Monate Zeit, um Sie über ihre Entscheidung zu informieren.
In folgende Fällen können Sie den Rechtsweg beschreiten :
- Keine Entscheidung der Verwaltung
- Nicht einverstanden mit der Entscheidung des ÖDW LNU
- Artikel D.252 bis D.330-1 des dekretalen Teils des Wassergesetzbuchs (nur auf Französisch)
- Artikel R.321 bis R.389/5 des Verordnungsteils des Wassergesetzbuches (nur auf Französisch)
- Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben
- Krankenhaus - Zusatzformular - Meldung der Einleitung von industriellen und häuslichen Abwässern (Geschäftsjahr 2024 - Einleitungsjahr 2023) - PDF - Nur auf Französisch
- Formular für die erklärung zur ermittlung der höhe der abgabe für die einleitung industrieller abwässer (Veranlagunsjarh 2024 - Ableitungsjahr 2023) - PDF
- Schwimmbad - Zusatzformular - Meldung der Einleitung von industriellen und häuslichen Abwässern (Geschäftsjahr 2024 - Einleitungsjahr 2023) - PDF - nur auf Französisch
- Fischzucht - Zusatzformular - Meldung der Einleitung von industriellen und häuslichen Abwässern (Jahr 2024 - Einleitungsjahr 2023) - PDF - nur auf Französisch