LPG-Auto

Wer ist betroffen ?

Die in der Wallonie wohnhafte natürliche Person oder die juristische Person mit Gesellschaftssitz in der Wallonie, die in der Zulassungsbescheinigung eines Personenkraftwagens mit LPG-Anlage angeführt ist, muss eine Inbetriebsetzungssteuer und eine jährliche Verkehrssteuer sowie eine Zusatzverkehrssteuer bezahlen. 

Müssen Sie etwas unternehmen ? Nein 

Nachdem Ihr Fahrzeug bei der DIV zugelassen wurde, erhalten Sie automatisch in den folgenden Monaten eine erste Aufforderung zur Zahlung der Inbetriebsetzungssteuer und des etwaigen Ökomalus sowie der jährlichen Verkehrssteuer und der Zusatzverkehrssteuer. Sie erhalten danach jedes Jahr zum selben Zeitpunkt eine neue Aufforderung zur Zahlung der jährlichen Verkehrssteuer sowie der Zusatzverkehrssteuer. Wir  stützen uns bei der Festlegung der Steuer auf die Daten, die von der DIV zum Zeitpunkt der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt wurden. Sie müssen daher keine weiteren Schritte unternehmen. 

Wenn Fahrzeug ein Handelskennzeichen (Probefahrt, Händler usw.) hat, gestaltet sich das Vorgehen anders.

 

Was müssen Sie bezahlen ?

 Eine Inbetriebsetzungssteuer (einmalig zu zahlen). 

 Eine Verkehrssteuer sowie eine Zusatzverkehrssteuer (jährlich zu zahlen)

✅Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER für eine Anmeldung ab dem 1. Juli 2025

Die deutsche Übersetzung wird in Kürze veröffentlicht.

✅Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER für eine Anmeldung vor dem 1. Juli 2025

  • Die Inbetriebsetzungssteuer wird auf Grundlage des Hubraums des Fahrzeugs(umgerechnet in Steuer-PS) und/oder der Leistung (kW) sowie des Alters des Fahrzeugs  festgelegt. 
  • Die Beträge der Inbetriebsetzungssteuer sind für LPG-Fahrzeuge niedriger.
  • Eine Ökomalus-Komponente wird für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 146 g oder mehr pro Kilometer hinzugefügt. LPG-Fahrzeuge genießen eine  Herabsetzung um eine Kategoriin Sachen Ökomalus. 
  •  die Daten (Hubraum, kW, CO2) sind in Ihrer Zulassungsbescheinigung zu finden.

 

TMC_LPG_DE.png

ecomalusDE.png

✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER

  • Die Verkehrssteuer wird auf Grundlage des Hubraums festgelegt.
  • LPG-Fahrzeuge unterliegen einer Zusatzverkehrssteuer (ZU-LPG), welche gleichzeitig mit der Verkehrssteuer  erhoben wird. 

→ Laden Sie die Tariftabelle der Verkehrssteuer herunter

(Gültigkeit: 01/07/2024 – 30/06/2025 – Diese Beträge werden jährlich am 1. Juli indexiert.)

Hubraum

(in cc)

Steuerleistung (PS)

Verkehrssteuer in €

<750

4 und weniger

100,98 €

751 – 950

5

126,32 €

951 – 1.150

6

182,56 €

1.151 – 1.350

7

238,52 €

1.351 – 1.550

8

295,02 €

1.551 – 1.750

9

351,52 €

1.751 – 1.950

10

407,22 €

1.951 – 2.150

11

528,40 €

2.151 – 2.350

12

649,70 €

2.351 – 2.550

13

770,62 €

2.551 – 2.750

14

891,79 €

2.751 – 3.050

15

1013,10 €

3.051 – 3.250

16

1326,86 €

3.251 – 3.450

17

1640,89 €

3.451 – 3.650

18

1954,92 €

3.651 – 3.950

19

2268,29 €

3.951 – 4.150

20

2582,32 €

Mehr als 20 PS

2 582,32 € +

140,84 € pro Pferdestärke

 

Zusatzverkehrssteuer (ZU-LPG) in € (keine Indexierung und unterliegt keinem Zuschlagszehntel)

≤ 7PS

89,16 € 

 8 PS – 13PS

148,68 € 

 ≥ 1PS

208,20 €