Beträge der Inbetriebsetzungssteuer
Die Inbetriebsetzungssteuer wird wie folgt berechnet:
- MB = Grundbetrag nach Degression (Alter des Fahrzeugs)
- CO2 = CO2-Emissionsgehalt
- X = CO2-Emissionskoeffizient
- MMA = Zulässige Gesamtmasse
- Y = Massenkoeffizient
- C = Kraftstoff/Energie-Koeffizient
1. Motorleistung
= Grundbetrag, der entsprechend der Motorleistung in Kilowatt gemäß der jährlich am 1. Juli indexierten Tariftabelle festgelegt wird.
Dieser Betrag ist mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs degressiv gestaffelt.
Die Leistung Ihres Motors in Kilowatt ist in der Zulassungsbescheinigung in Feld P.2 angegeben. Das Datum der Erstinbetriebnahme finden Sie auf der ersten Seite dieses Dokuments.
Anzahl Kilowatt |
Grundbetrag (MB) |
Von 0 bis 70 |
61,50 € x Degressionskoeffizient |
Von 71 bis 85 |
123 € x Degressionskoeffizient |
Von 86 bis 100 |
495 € x Degressionskoeffizient |
Von 101 bis 110 |
867 € x Degressionskoeffizient |
Von 111 bis 120 |
1.239 € x Degressionskoeffizient |
Von 121 bis 155 |
2.478 € x Degressionskoeffizient |
Über 155 |
4.957 € x Degressionskoeffizient |
Alter des Fahrzeugs |
Degressionskoeffizient |
0 |
100 % |
1 |
90 % |
2 |
80 % |
3 |
70 % |
4 |
60 % |
5 |
55 % |
6 |
50 % |
7 |
45 % |
8 |
40 % |
9 |
35 % |
10 |
30 % |
11 |
25 % |
12 |
20 % |
13 |
15 % |
14 |
10 % |
15 und + |
61,50 € |
Der Grundbetrag darf auch nach Anwendung des Degressionskoeffizienten niemals weniger als 61,50 € betragen.
⚠️ Gültigkeit: 01/07/2025 - 30/06/2026 – Diese Beträge werden jährlich am 1. Juli indexiert.
2. CO2-Emission
= in Gramm pro Kilometer ausgedrückter CO2-Emissionsgehalt des Fahrzeugs
Entweder
X = 136, wenn die CO2 -Emissionen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Fahrzeuge, dem so genannten WLTP-Zyklus*, ermittelt werden.
oder
X = 115, wenn die CO2 -Emissionen nach dem Verfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus, dem so genannten NEFZ-Zyklus**, ermittelt werden.
Wenn Ihr Fahrzeug elektrisch betrieben ist, CO2/X = 1
Der CO2-Emissionsgehalt ist entweder in Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung oder in Feld 46 oder 49 der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung angegeben. Bei mehreren Werten ist vorrangig der gemischte/kombinierte CO2-Wert gemäß WLTP-Norm* zu wählen.
3. Gewicht des Fahrzeugs
= zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in kg geteilt durch:
- Y = 838
Die zulässige Gesamtmasse ist in der Regel in der Zulassungsbescheinigung in Feld F1 angegeben.
4. Motorisierung des Fahrzeugs
= Kraftstoff/Energie-Koeffizient, der gemäß der folgenden Tabelle ermittelt wird:
Motor |
Koeffizient |
Elektrisch oder wasserstoffbetrieben mit einer Motorleistung in Kilowatt von bis zu 120 kW |
0,01 |
Elektrisch oder wasserstoffbetrieben mit einer Motorleistung in Kilowatt von mehr als 120 kW und höchstens 155 kW |
0,10 |
Elektrisch oder wasserstoffbetrieben mit einer Motorleistung in Kilowatt von mehr als 155 kW und höchstens 249 kW |
0,18 |
Elektrisch oder wasserstoffbetrieben mit einer Motorleistung in Kilowatt von bis zu 250 kW |
0,26 |
Benzin- Diesel – LPG – CNG – Bioethanol - Andere |
1 |
Hydridfahrzeug |
0,8 |

Ermäßigungen und Verwaltungsschritte
Ermäßigungen für Familien:
- Für kinderreiche Familien (= Haushalte mit mindestens 3 Kindern unter 21 Jahren oder unter 25 Jahren, sofern noch unterhaltsberechtigt) wird eine Ermäßigung von 250 € gewährt. Diese Ermäßigung gilt nur für ein Fahrzeug pro Familie. Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mehr als 1.838 kg und weniger als 2.750 kg betragen.
- Ab dem 1. Juli 2026 (Datum der Zulassung) wird eine Ermäßigung von 250 € für Ein-Elternteil-Familien (mindestens ein Kind) gewährt, die zum Zeitpunkt der Zulassung den Kindergeldzuschlag für Ein-Elternteil-Familien beziehen (oder für Eltern, die nicht der wallonischen Kindergeldregelung unterliegen, wenn sie nachweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen). Diese Ermäßigung ist nicht mit der Ermäßigung für kinderreiche Familien kumulierbar und gilt nur für ein Fahrzeug pro Ein-Elternteil-Familie.
Nach Anwendung der Ermäßigung darf der Betrag der Steuer nie weniger als 50 € betragen.
Verwaltungsschritte:
Wenn unsere Verwaltung nicht über alle Daten zur Festlegung der Steuer verfügt, werden wir Sie per Post kontaktieren. Wenn Sie auf dieses Schreiben nicht antworten, wird für jedes fehlende Element ein Standardwert zur Berechnung der Inbetriebsetzungssteuer herangezogen.
Ermäßigungen werden automatisch gewährt, sofern die Verwaltung über die entsprechenden Informationen verfügt (keine automatische Ermäßigung in bestimmten Fällen, wie z. B. gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung, unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 21 bis 25 Jahren).
Wenn Sie feststellen, dass Sie die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erfüllen und diese in Ihrer Berechnung nicht berücksichtigt wurde, können Sie einen Antrag über das Formular unter folgender Adresse stellen: https://finances.wallonie.be/de/home/demarches.html