Handels- und nationale Kennzeichen

Wer ist betroffen ?

Inhaber von Kennzeichen Y (Probefahrt), Z (Händler) und V (Berufskennzeichen) müssen eine Erklärung beim ÖDW Finanzen abgeben, um ihre etwaige Steuer zu bezahlen. 

Inhaber des neuen « nationalen » Kennzeichens (Kennzeichen « UA ») müssen keine Erklärung abgeben. Sofern diese Kennzeichen unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen verwendet werden, sind sie von der Steuer befreit. Im Falle einer Kontrolle eines mit einem nationalen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs prüfen die Kontrollbeamten des ÖDW Finanzen, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und ob die vorläufige Zulassungsbescheinigung konform ist.

Müssen Sie etwas unternehmen ? Ja

Sie haben ein Kennzeichen Y (Probefahrt), Z (Händler) oder V ( Berufskennzeichen) ? Ja, Sie müssen etwas unternehmen ! Der Steuertatbestand ist die effektive Nutzung auf öffentlichen Straßen und nicht die Zulassung bei der DIV.

  • Sie müssen über das Online-Formular eine Erklärung für die wallonische Steuerverwaltung vornehmen: 

Verkehrsteuer auf sogenannte nicht automatisierte Fahrzeuge (LKW, Anhänger usw.) zahlen  

  • Die Erklärung muss vor jeglicher Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen eingereicht werden. 
  • Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wird, wird die Steuer auf Grundlage der gemeldeten Daten berechnet.

Ab dem 1. Januar 2024 wird der ÖDW Finanzen kein Steuerkennzeichen mehr versenden. Dieses wird nämlich nicht mehr benötigt, um die Zahlung der Steuer bei einer Kontrolle nachzuweisen.

 

 

Was müssen Sie bezahlen ?

❌ INBETRIEBSETZUNGSSTEUER 

Sofern die Kennzeichen UA (nationales Kennzeichen), Y (Probefahrt), Z (Händler) und V ( Berufskennzeichen) unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen verwendet werden, sind sie von der Inbetriebsetzungssteuer befreit.

✅ Jährliche VERKEHRSSTEUER

❌ Die Kennzeichen UA (nationales Kennzeichen) sind vorbehaltlich der Einhaltung der Nutzungsbedingungen von der Verkehrssteuer befreit.  

❌ Die Kennzeichen Y (Probefahrt) und V ( Berufskennzeichen) sind von der Verkehrssteuer vorbehaltlich der Einhaltung der Nutzungsbedingungen befreit, unterliegen allerdings im Falle einer LPG-Anlage der Zusatzverkehrssteuer.

 Die Kennzeichen Z (Händler) unterliegen der Verkehrssteuer und den Zuschlagzehnteln sowie der etwaigen Zusatzverkehrssteuer. Diese werden auf Grundlage der Steuer-PS des leistungsstärksten Fahrzeugs berechnet, das mit diesen Kennzeichen fahren kann.

 

 

Beträge der Verkehrssteuer (in € – einschließlich Zuschlagzehntel)  

→ Laden Sie die Tariftabelle der Verkehrssteuer herunter

Gültigkeit: 01.07.2023 – 30.06.2024 – für diese Beträge erfolgt jährlich am 1. Juli eine indexierung.

Hubraum

(in cc)

Steuerleistung (PS)

Verkehrssteuer in €

<750

4 und weniger

97,68 €

751 – 950

5

122,23 €

951 – 1.150

6

176,62 €

1.151 – 1.350

7

230,87 €

1.351 – 1.550

8

285,38 €

1.551 – 1.750

9

340,03 €

1.751 – 1.950

10

394,02 €

1.951 – 2.150

11

511,24 €

2.151 – 2.350

12

628,58 €

2.351 – 2.550

13

745,54 €

2.551 – 2.750

14

862,88 €

2.751 – 3.050

15

980,10 €

3.051 – 3.250

16

1283,70 €

3.251 – 3.450

17

1587,56 €

3.451 – 3.650

18

1 891,43  €

3.651 – 3.950

19

2194,63  €

3.951 – 4.150

20

2 498,50 €

Mehr als 20 PS

2 498,50 € +

136,22 € pro Pferdestärke

 

Beträge der Zusatzverkehrssteuer in €

(keine Indexierung und unterliegt keinem Zuschlagszehntel)

≤ 7 PS 89,16 €*
 8 PS – 13 PS 148,68 €*
 ≥ 14 PS 208,20 €*