Reisebus und Linienbus

Wer ist betroffen ?

Die in der Wallonie wohnhafte natürliche Person oder die juristische Person mit Gesellschaftssitz in der Wallonie, die einen (nicht befreiten) Reisebus oder Linienbus nutzt oder betreibt, muss eine jährliche Verkehrssteuer bezahlen. 

Müssen Sie etwas unternehmen ? Ja

Der Steuertatbestand ist die effektive Nutzung auf öffentlichen Straßen und nicht die Zulassung bei der DIV.

Die Erklärung muss vor jeglicher Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen eingereicht werden. Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wird, wird die Steuer auf Grundlage der gemeldeten Daten berechnet.

Ab dem 1. Januar 2024 wird der ÖDW Finanzen kein Steuerkennzeichen mehr versenden. Dieses wird nämlich nicht mehr benötigt, um die Zahlung der Steuer bei einer Kontrolle nachzuweisen. Die Streichung des Kennzeichens reicht aus, um die Besteuerung zu beenden.

 

Was müssen Sie bezahlen ?

❌Keine Inbetriebsetzungssteuer und kein Ökomalus

 Eine Verkehrssteuer (jährlich zu zahlen)

 ✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER

  • Die Steuer wird nach der Leistung des Motors festgelegt.
  • Der Mindestbetrag beläuft sich auf 98 € (Gültigkeit: 01.07.2023 – 30.06.2024 – für diese Beträge erfolgt jährlich am 1. Juli eine Indexierung). 
  • Die Steuer wird um 25 % für jedes Fahrzeug ermäßigt, das ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr gemäß einer Genehmigung genutzt wird, die für den Betrieb von Reisebusdiensten in Ausführung  des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 ausgestellt wurde und das zum Zeitpunkt der Auferlegung der Steuer seit mindestens fünf Jahren in Betrieb genommen ist (das Datum der Erstinbetriebnahme ist das Datum, das als solches in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs vermerkt ist).
  • Die Steuer wird um 10 % ermäßigt, wenn sie aufgrund einer ordnungsgemäßen Erklärung von einem Steuerpflichtigen zu entrichten ist, der am 1. Januar des Steuerjahres und mindestens bis zum 30. Juni drei oder mehr Motorfahrzeuge anmeldet, die in einem Handels- oder Industriebetrieb eingesetzt werden und die außerdem ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer in Ausführung des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 erteilten Genehmigung für den Betrieb von Reisebusdiensten verwendet werden. Die Ermäßigung von 10 % gilt nicht für die gemäß Artikel 15 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern ermäßigte Steuer.