Die Steuer auf Automaten ist eine jährliche Pauschalsteuer auf die folgenden Automaten:
- der Öffentlichkeit zugängliche Geldscheinautomaten;
- automatisierte Schalter, d.h. die von den Bankinstituten zur Verfügung gestellten Computerterminals, anhand deren mehrere Bankgeschäfte, worunter automatische Zahlungen und die automatische Ausgabe von Kontoauszügen, möglich sind;
- der Öffentlichkeit zugängliche Selbstbedienungsautomaten für Treibstoff, wo der Treibstoff durch ein automatisiertes System bezahlt werden kann oder muss;
- Abgabeautomaten für Tabak, Zigarren oder Zigaretten.
Tarife:
Steuerjahr 2024 | Steuerjahr 2025 | ||
Banken | Geldscheinautomat | 4.616,54 € | 4.789,42 € |
Automatisierte Schalter für Bankgeschäfte | 4.616,54 € | 4.789,42 € | |
Halbautomatische Tankstellen | Zapfpistole (Einzelzapfsäule) | 980,75 € | 1.017,48 € |
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Zähler (Mehrproduktzapfsäule) | 1.401,08 € | 1.453,55 € |
Vollautomatische Tankstellen |
Zapfpistole (Einzelzapfsäule) |
1.154,10 € | 1.197,32 € |
Zähler (Mehrproduktzapfsäule) |
1.648,76 € | 1.710,50 € | |
Zigarettenautomat | 659,51 € | 684,21 € |
Der Steuerpflichtige ist der Eigentümer des in der Wallonischen Region befindlichen Automaten oder der Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts im Falle einer Aufteilung des Eigentumsrechts. Der Betreiber des Automaten kann jedoch auch steuerpflichtig sein, wenn er den Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nicht innerhalb eines Monats nach der an ihn gerichteten Anfrage bei der Verwaltung benennt.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, jährlich die Anzahl der steuerpflichtigen Geräte anzumelden, die während eines beliebigen Zeitraums des Vorjahres in der Wallonischen Region installiert und betrieben wurden. Die Steuer ist für ein ganzes Jahr fällig, unabhängig davon, in welchem Zeitraum der Automat während des Besteuerungszeitraums installiert und/oder betrieben wurde (keine Rückerstattung).
Jede unterlassene oder verspätete Anmeldung fällt in den Anwendungsbereich des Veranlagungsverfahrens von Amts wegen.
Jede Nichtanmeldung, Verweigerung von Auskünften oder Mitteilung von unrichtigen Auskünften mit der Absicht, sich der Steuer zu entziehen, wird mit einem Bußgeld in Höhe des Nennbetrages der Steuer geahndet.
Bei Kontrollen muss der Steuerpflichtige in der Lage sein, alle Schriftstücke vorzulegen, die von den mit den Kontrollen beauftragten Beamten verlangt werden (Erklärung, Vertrag, Nachweis der Steuerzahlung usw.).
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten:
Jegliche Beschwerde muss begründet und unterschrieben sein und zur Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Wirksamwerdens (berechnet gemäß Artikel 5 § 3 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen wallonischen Abgaben) der Zustellung des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen oder an die Person, auf deren Güter die Steuer gemäß Artikel 35ter desselben Dekrets beigetrieben wird, per Post (Boulevard Ernest Mélot, 30 - 5000 Namur ) oder per E-Mail ( finanzdienst@spw.wallonie.be) beim Direktor der Direktion der Verwaltungsstreitsachen eingereicht werden.
Ein Erklärungsformular wird jährlich von der zuständigen Dienststelle der wallonischen Steuerverwaltung (Direktion der Festlegung des Immobiliensteuervorabzugs und der spezifischen Steuern) an potenzielle Steuerpflichtige versandt. Diese Erklärung ist bis spätestens 30. April des Steuerjahres (d. h. 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Automat aufgestellt und/oder betrieben wurde) auszufüllen und an die genannte Dienststelle zurückzusenden. Auf der Grundlage dieser Erklärung wird die Steuer festgelegt.
Die Steuer wird dann bis zum 30. Juni des auf das Steuerjahr folgenden Jahres in die Heberolle eingetragen.
Die Steuer auf Automaten ist eine jährliche Pauschalsteuer.
Die Steuer ist für ein ganzes Jahr fällig, unabhängig davon, in welchem Zeitraum der Automat während des Besteuerungszeitraums installiert und/oder betrieben wurde.
- Jährliche Erklärung zur Steuer auf Automaten – Der Öffentlichkeit zugängliche Automaten für Treibstof
- Jährliche Erklärung zur Steuer auf Automaten – Automatische Geldscheinautomaten und automatisierte Schalter
- Jährliche Erklärung zur Steuer auf Automaten – Abgabeautomaten für Tabak, Zigarren oder Zigaretten