Sich über den Immobiliensteuervorabzug informieren

Zusammengefasst

Der Immobiliensteuervorabzug ist eine regionale Steuer auf Grundstückseigentum, das sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindet. Er wird vom ÖDW Finanzen (Öffentlicher Dienst der Wallonie) erhoben.

Sie erhalten die Zahlungsbenachrichtigung (Steuerbescheid) für den Vorabzug im 2. Halbjahr.   

Das Katastereinkommen wird vom FÖD Finanzen  (Föderaler Öffentlicher Dienst) festgelegt und bildet die Grundlage zur Berechnung des Immobiliensteuervorabzugs. 

Achtung

Weitere Informationen auf der Website : www.finanzen.wallonie.be 

 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Der Immobiliensteuervorabzug ist am 1.Januar des Steuerjahres vom Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer steuerpflichtigen Immobilie zu entrichten. 

Der Immobiliensteuervorabzug ist nicht vom Mieter oder dem nackten Eigentümer zu zahlen. Es ist der Eigentümer der Immobilie, der den Immobilienvorabzug zahlen muss. Jede gegenteilige Bestimmung ist rechtswidrig.

Der Mieter kann jedoch eine Ermäßigung beantragen, die er in Anspruch nehmen kann, wenn er die Bedingungen erfüllt. Die Ermäßigung wird dem Vermieter (dem Eigentümer) gewährt und der Mieter kann den Betrag von seiner Miete abziehen.

Vorteile

1) Ermäßigungen beim Immobiliensteuervorabzug können auch in folgenden Fällen beantragt werden: 

  • bescheidene Wohnung
  • Familie zu Lasten
  • Behinderung 

Die Ermäßigungen sind nicht automatisch. Wenn Sie glauben Anrecht zu haben, sollten Sie das Formular, welches Sie in diesem Verwaltungsschritt finden, ausfüllen "Antrag auf Ermäßigung des Immobilienvorabzugs".

 

2) Bei Nichtbenutzung eines Gutes, Ertraglosigkeit oder Zerstörung einer Immobilie oder des Materials und der Ausrüstung kann ein Erlass oder eine proportionale Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beantragt werden.

 

3) Vom Immobiliensteuervorabzug befreit: 

  • Immobilien, die ohne Gewinnerzielungsabsicht benutzt werden (Kultstätten, Unterricht, Krankenhäuser usw.);
  • Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Unterbringung seiner diplomatischen oder konsularischen Missionen oder von kulturellen Einrichtungen, die keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, nutzt (unter der Bedingung der Gegenseitigkeit);
  • Immobilien, die den Charakter nationalen Eigentums haben;
  • Das Material und die Ausrüstung, deren Katastereinkommen weniger als 795 € beträgt; 
  • Das Material und die Ausrüstung, die ab dem 1. Januar 2006 auf dem Gebiet der Wallonischen Region in neuwertigem Zustand erworben bzw. erschaffen wurden;
  • Naturschutzgebiete oder Forstschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete;
  • Bestimmte Einrichtungen, die aufgrund besonderer Gesetze oder Dekrete befreit sind;
  • Unternehmen, die Investitionsprämien von der Wallonischen Region erhalten (zeitlich begrenzte Befreiung). 

An Personen, die Anspruch auf eine Befreiung haben, wird grundsätzlich keine Zahlungsbenachrichtigung versandt.  

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Verwaltung
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 1405 (nostraId = 142485)
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