Bei gemeinsamer elterlicher Autorität und gleichmäßig aufgeteilter Unterbringung zwischen geschiedenen oder getrennten Eltern werden die Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs für ihr(e) gemeinsames(n) Kind(er) gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt.
Bedingungen für die Gewährung der Ermäßigung :
- Ein Elternteil muss einen Antrag bei der Steuerabteilung des ÖDW Finanzen stellen.
- Wenn ein Elternteil nicht in der Wallonischen Region wohnt, wird ihm trotzdem die Hälfte der Ermäßigung gewährt.
- Die Ermäßigung wird zugunsten des Steuerpflichtigen gewährt, wenn im Urteil keine Unterhaltsleistung vorgesehen ist, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Steuer der natürlichen Personen abgezogen wird oder nicht.
- Der antragstellende Elternteil muss persönlich den Anspruch auf die Ermäßigung für Familie zu Lasten begründen, d.h. eine Wohnung mit mindestens zwei lebenden Kindern oder einer behinderten Person bewohnen.
- Das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Autorität und der gleichmäßig aufgeteilten Unterbringung muss vom Antragsteller anhand eines der folgenden drei offiziellen Dokumente nachgewiesen werden:
- eine durch einen Richter registrierte oder beglaubigte Vereinbarung;
- eine gerichtliche Entscheidung;
- eine Vermittlungsvereinbarung eines zugelassenen Vermittlers.