Welche Antwort kann ich auf das Schreiben geben, in dem nach dem CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs gefragt wird, das ich nicht mehr besitze?

Sie müssen dieses Schreiben binnen der angegebenen Frist beantworten.

Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung Ihres alten Fahrzeugs nicht mehr haben, können Sie bei Ihrem Autohändler eine offizielle Bescheinigung des Herstellers beantragen, um die verlangten Auskünfte zu erhalten.

Auf den mitgeteilten Dokumenten müssen die Emissionen in CO2/Km oder mangels dessen der gemischte / kombinierte Verbrauch des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden.

Wenn es Ihnen nicht gelingt, diese Angaben zu erhalten, und nach der Konsultierung der Datenbank der FEBIAC, ist es möglich, dass Sie in Übereinstimmung mit den Gesetzesvorschriften auf pauschaler Grundlage besteuert werden, d.h. mit einem angenommenen Ausstoß zwischen 196 und 205 g/km.

Diese CO2-Emissionen zwischen 196 und 205 g/km entsprechen zur Zeit einem Ökomalus von 600 €.

 (Art. 11 § 1 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben und Art. 97ter Ziffer 1, 97quater und 97quinquies des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)