Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug zwischen Ehepartnern, gesetzlich zusammenwohnenden Partnern oder geschiedenen Personen wird die Inbetriebsetzungssteuer nicht noch einmal gefordert, unter der Voraussetzung, dass sie vom abtretenden Partner ordnungsmäßig gezahlt worden ist.
Im Falle der Übertragung eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen, so behält der eine Partner denselben Besteuerungszeitraum als denjenigen des abtretenden Partners, und muss er/sie die bereits bezahlte Verkehrssteuer nicht noch einmal zahlen. Für den nächsten Besteuerungszeitraum wird der neue Eigentümer eine auf seinen Namen lautende, zu zahlende Verkehrssteuer erhalten.
(Art. 100 § 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Im Falle einer Übertragung zwischen Eltern und Kindern hat der neue Eigentümer des Fahrzeugs die Inbetriebsetzungssteuer zu zahlen.