Sind Sie mit dem Betrag des Katastereinkommens nicht einverstanden ?

Es können zwei Situation auftreten :

Entweder haben Sie eine Notifizierung erhalten, in dem Ihnen der neue Betrag Ihres Katastereinkommens mitgeteilt wird. In diesem Fall müssen Sie Ihre Beschwerde beim FÖD Finanzen (Föderaler Dienst) einreichen, indem Sie die Angaben auf der Notifizierung befolgen. Außerdem müssen Sie beim ÖDW Finanzen (Öffentlicher Dienst der Wallonie) eine Beschwerde gegen den Steuerbescheid bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs mittels des Formulars zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde einreichen. Der Betrag des Katastereinkommens bildet nämlich die Grundlage zur Berechnung des Immobiliensteuervorabzugs und wird uns von der für den Kataster zuständigen Verwaltung Aufmaße und Bewertungen des FÖD Finanzen mitgeteilt. Ihr Immobiliensteuervorabzug wurde jedoch vom ÖDW Finanzen in die Heberolle eingetragen, welcher Ihnen folglich den Steuerbescheid übermittelt hat. Da es sich um zwei verschiedene Verwaltungen handelt, müssen Sie auch diesen Steuerbescheid anfechten.

Oder Sie haben keine Notifizierung erhalten. In diesem Fall hat das Katastereinkommen Ihrer Immobilie endgültigen Charakter erlangt. Das Katastereinkommen kann nur dann neu bewertet werden, wenn die Immobilie erweitert, wieder aufgebaut oder wesentlich umgeändert wird. Sie müssen diese Änderung mithilfe des Formulars melden, das Sie auf der Website https://finances.belgium.be/ herunterladen können (wählen Sie « Wohnung », « Kataster », « Erklärung »).  Anschließend müssen Sie das ausgefüllte Formular an die folgende Adresse senden: SPF Finances - Documentation patrimoniale - Administration Mesures et Évaluations - Centre de scanning - Avenue Prince de Liège, 133/465, 5100 JAMBES. Außerdem müssen Sie beim ÖDW Finanzen eine Beschwerde gegen den Steuerbescheid bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs mittels des Formulars zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde einreichen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aussetzt. Im Falle einer Entscheidung zu Ihren Gunsten wird Ihnen der zu Unrecht erhobene Betrag zurückerstattet.