Wenn der Teil der Wohnung, der für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und für den die Ermäßigung beantragt wird, ein Viertel der gesamten Wohnung übersteigt, sind die Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs auf diesen Teil der Wohnung nicht anwendbar. Die Ermäßigung wird daher entsprechend reduziert.