Die mit einer "Z"-Zulassung, einer "Y"-Zulassung oder einer "V"-Zulassung gekennzeichneten Fahrzeuge sind nicht automatisierte Fahrzeuge. Die Inhaber solcher Fahrzeuge müssen also eine Erklärung mit Hilfe des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars vornehmen, um sich mit ihren Steuerverpflichtungen in Ordnung zu bringen.
Die "Y"-Schilder und die "V"-Schilder sind von der Verkehrssteuer befreit (außer bei Missbrauch), im Gegensatz zu den "Z"-Schildern, die einer Sonderregelung unterliegen, aufgrund deren die Verkehrssteuer nach der Höchstmotorleistung des am höchsten besteuerbaren Fahrzeugs bestimmt wird, die der Händler in den Verkehr bringen könnte.
Die "Z", "Y", und "V"-Schilder sind von der Inbetriebsetzungssteuer befreit. (Artikel 94 Ziffer 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern)
Die "Y" und "V"-Schilder unterliegen der ergänzenden Verkehrssteuer, wenn sie mit LPG ausgerüstet werden.