Anhänger werden nach ihrem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) in 2 Gruppen eingeteilt. Diese Information befindet sich auf dem Identifizierungsschild des Anhängers.
- hzG ≤ 750 kg: Sie müssen Ihren Anhänger anmelden, indem sie ein Erklärungsformular ausfüllen. (Artikel 2 § 2 Ziffer 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen).
Dieses Formular ist in dynamischer Version oder im pdf-Format auf der Website www.wallonie.be sowie an unseren verschiedenen Schaltern verfügbar. Es kann Ihnen auf Antrag ebenfalls per E-Mail oder Post übermittelt werden.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss gerichtet werden:
- entweder per E-Mail an steuerfisc.eupen@spw.wallonie.be
- oder per Postschreiben an: ÖDW Steuerwesen - Hütte 79, 4700 Eupen
Der Anhänger muss nicht bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingetragen werden. Eine Reproduktion des Kennzeichens des Zugfahrzeugs muss allerdings am hinteren Teil des Anhängers angebracht werden (Artikel 30 des KE vom 20/07/2001).
- 751 Kg < hzG ≤ 3.500 Kg: der Anhänger gehört zur Kategorie der automatisierten Fahrzeuge. Er muss also Gegenstand einer getrennten Zulassung bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) sein, die die Informationen dem ÖDW Steuerwesen übermitteln wird. Sie werden anschließend eine Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer erhalten (Artikel 21 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).
Wenn unsere Dienststellen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs einspeichern, wir dieses nicht mit Ihrem Anhänger in Verbindung gebracht. Daher ist es Ihnen erlaubt, den Anhänger mit verschiedenen Fahrzeugen zu benutzen, solange die Reproduktion des Kennzeichens des Zugfahrzeugs auf dem Anhänger angebracht wird, und das Steuerkennzeichen zum Nachweis, dass die Steuer gezahlt wurde, an Bord des Fahrzeugs ist.
Für die nicht automatisierten Fahrzeuge erstreckt sich der Besteuerungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wenn Ihre Erklärung im Laufe des Jahres abgegeben wird, wird die Verkehrssteuer anteilsmäßig nach der Anzahl der bis zum 31. Dezember verbleibenden Monate berechnet, mit einem Minimum, das der Pauschalsteuer entspricht; dieser Betrag wird jährlich am 1. Juli indexiert (Art. 10 § 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern – Mindeststeuerbetrag - und Art. 36quater des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern).