Nein, die Inbetriebsetzungssteuer und der eventuelle Ökomalus sind nicht zu zahlen, wenn eine Person dasselbe Fahrzeug erneut auf seinen Namen zur Zulassung einträgt.
Dies gilt sowohl mit derselben als mit einer neuen Zulassungsnummer.
(Art. 100 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern)
Wenn die vorige Zulassung unter einer Unternehmensnummer erfolgt war, so muss die Inbetriebsetzungssteuer zum Zeitpunkt der Zulassung unter einer Nationalregisternummer bezahlt werden, auch wenn es sich um denselben Eigentümer handelt.