Diese Übersetzung des Ansatzes wurde kürzlich aktualisiert.
Artikel in Referenzsprache (fr)
Seit dem 1. Januar 2022 muss jeder Antrag auf Einstufung eines Spielautomaten, der für die Aufstellung, den Verkauf oder die Vermietung auf dem Gebiet der Wallonischen Region bestimmt ist, vom Importeur, Hersteller oder jeder Person, die direkt oder indirekt in dieser Eigenschaft handelt, an den Öffentlichen Dienstes der Wallonie Finanzen gerichtet werden, und zwar vor der Aufstellung, dem Verkauf oder der Vermietung des Geräts auf dem Gebiet der Wallonischen Region.
Andernfalls wird das Gerät von Amts wegen in die Kategorie A eingestuft.
Wenn Sie eine Entscheidung über die steuerliche Einstufung im Brüsseler oder im Flämischen Spielautomatenverzeichnis erhalten möchten:
Andernfalls wird das Gerät von Amts wegen in die Kategorie A eingestuft.
Wenn Sie eine Entscheidung über die steuerliche Einstufung im Brüsseler oder im Flämischen Spielautomatenverzeichnis erhalten möchten:
- Für die Region Brüssel-Hauptstadt müssen Sie eine Erklärung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einreichen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen.
- Für die Flämische Region muss eine Erklärung bei der flämischen Steuerverwaltung eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.vlaanderen.be.
Der ÖDW Finanzen ist seit dem 1. Januar 2022 für diese Angelegenheit zuständig. Zuvor wurde diese vom FÖD Finanzen verwaltet.
Jeder Antrag auf Einstufung eines Spielautomaten, der für die Aufstellung, den Verkauf oder die Vermietung auf dem Gebiet der Wallonischen Region bestimmt ist, muss vom Importeur, Hersteller oder jeder Person, die direkt oder indirekt in dieser Eigenschaft handelt, an den Öffentlichen Dienstes der Wallonie Finanzen gerichtet werden, und zwar vor der Aufstellung, dem Verkauf oder der Vermietung des Geräts auf dem Gebiet der Wallonischen Region.
Der Antrag auf Einstufung eines Geräts muss über das untenstehende Formular gestellt werden.
Gerätetyp : (Artikel 76 EStGStGB)
- « Spielautomaten, die auf öffentlicher Straße, an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten oder in privaten Kreisen aufgestellt sind, ungeachtet dessen, ob der Zugang zu diesen Kreisen bestimmten Formalitäten unterliegt oder nicht. »
- Als automatisch gilt « jedes Gerät, welches ein mechanisches, elektrisches oder elektronisches Teil enthält, das zu seinem In-Gang-Setzen, seinem Betrieb oder seiner Benutzung dient und dessen Auslösung durch den Einwurf einer Münze, einer Wertmarke oder durch ein anderes Mittel, das an seine Stelle tritt, bewirkt wird. »
- « Es wurde entschieden, dass die Unterhaltung von Kindern durch speziell für sie entwickelte Geräte, die in der Regel in Supermärkten betrieben werden, nicht als Vergnügung im Sinne des Gesetzes angesehen wird. In diesem Fall handelt es sich um Geräte mit der technischen Bezeichnung « Kiddie Rides » (die gängigsten Modelle stellen Tiere oder Autos in Kleinformat dar, die nach dem Einwurf einer Münze bestimmte Bewegungen auf der Stelle ausführen) oder um Geräte in Form von kleinen Kabinen zur Vorführung von Zeichentrickfilmen (mit Ton). » (Artikel 76 EStGStGB/Kom.)
Gerätekategorie : (Artikel 79 EStGStGB)
Für die Einstufung eines Geräts werden seine Wirtschaftlichkeit, die Art des angebotenen Spiels und die Vielfältigkeit der Einlage berücksichtigt :
1° in die Kategorie A :
- die öfters « Bingo » genannten Billardgeräte mit variablem Einsatz, bei denen das Spiel darin besteht, mehrere Bälle oder Kugeln in im horizontalen Plan des Geräts befindliche Löcher zu führen, um auf der Anzeige im vertikalen Plan mehrere je nach Gerätetyp auf einer horizontalen, vertikalen oder schrägen Linie oder auch an einer bestimmten Stelle befindliche Zahlen oder Zeichen leuchten zu lassen;
- die im Allgemeinen « One Ball » genannten Billardgeräte mit variablem Einsatz, bei denen das Spiel darin besteht, auf dem horizontalen Plan des Geräts einen Ball oder eine Kugel in eins der Löcher zu führen, das die gleiche Zahl trägt wie die auf dem vertikalen Plan beleuchtete Zahl;
- die Spielautomaten einschlieβlich derjenigen, die weiter unten unter 3° bis 5° erwähnt sind, wenn sie es dem Spieler oder Benutzer sogar nur gelegentlich ermöglichen, wenigstens den Betrag seines Einsatzes in bar oder als Spielmarke und/oder Preise in Naturalien oder als Gutscheine mit einem Wert von wenigstens 6,20 EUR zu gewinnen;
2° in die Kategorie B, die unter 1°, c. erwähnten Spielautomaten, wenn sie der in Artikel 81 vorgesehenen ermäβigten Steuer unterliegen;
3° in die Kategorie C :
- die mit Krallen oder mit einem Stoβarm versehenen automatischen Kräne;
- die elektrischen Billardgeräte mit festem Einsatz, die im Allgemeinen « Pin-Ball », « Flipper » oder « Flip-Tronic » genannt werden und bei denen das Spiel darin besteht, Bälle oder Kugeln zu stoβen, die beim Berühren von bestimmten auf dem horizontalen Plan des Gerätes befindlichen Hindernissen das Ergebnis des Spiels in Form von Punkten, Zeichen oder Figuren auf der Tafel des vertikalen Plans erscheinen lassen;
- die automatischen Kegelspiele, die normalerweise versetzbar sind und deren Benutzung gewöhnlich Bälle oder Kugeln erfordert;
- die im Allgemeinen « Jolly Joker » genannten automatischen Pokerspiele;
- die Spielautomaten, die zur gleichen Zeit Filme oder Bilder projizieren und Töne von sich geben;
4° in die Kategorie D :
- die automatischen Plattenspieler, einschlieβlich der im Allgemeinen « Juke-box » genannten Geräte, die nur Musik ausstrahlen, auch wenn sie aus einer bestimmten Entfernung in Gang gesetzt werden;
- die automatischen Kegelspiele, die normalerweise versetzbar sind und deren Benutzung gewöhnlich Scheiben erfordert;
- die Schieβautomaten;
- die elektrischen Golf-, Hockey-, Tennis und Fuβballspiele, das elektrische « Spinner »-Ballspiel sowie die « Base-ball », « Basket-ball », « Drop-ball », « Skee-ball », « Skee-fun », « All-Star Bowler », « Ten Strike » genannten elektrischen Geräte;
- jedes elektrische Billardgerät, das Teil eines im Allgemeinen « Bumper » genannten Wettbewerbsspieles ist und das üblicherweise auf den Volksfesten und Kirmessen installiert wird;
5° in die Kategorie E, alle Spielautomaten, die bei der zuständigen Behörde in Ausführung des Paragraphen 3 angemeldet worden sind und die nicht in eine der Kategorien A bis D eingestuft worden sind.