LPG-Auto
Wer ist betroffen ?
Die in der Wallonie wohnhafte natürliche Person oder die juristische Person mit Gesellschaftssitz in der Wallonie, die in der Zulassungsbescheinigung eines Personenkraftwagens mit LPG-Anlage angeführt ist, muss eine Inbetriebsetzungssteuer und eine jährliche Verkehrssteuer sowie eine Zusatzverkehrssteuer bezahlen.
Müssen Sie etwas unternehmen ? Nein
Nachdem Ihr Fahrzeug bei der DIV zugelassen wurde, erhalten Sie automatisch in den folgenden Monaten eine erste Aufforderung zur Zahlung der Inbetriebsetzungssteuer und des etwaigen Ökomalus sowie der jährlichen Verkehrssteuer und der Zusatzverkehrssteuer. Sie erhalten danach jedes Jahr zum selben Zeitpunkt eine neue Aufforderung zur Zahlung der jährlichen Verkehrssteuer sowie der Zusatzverkehrssteuer. Wir stützen uns bei der Festlegung der Steuer auf die Daten, die von der DIV zum Zeitpunkt der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt wurden. Sie müssen daher keine weiteren Schritte unternehmen.
Wenn Fahrzeug ein Handelskennzeichen (Probefahrt, Händler usw.) hat, gestaltet sich das Vorgehen anders.
Was müssen Sie bezahlen ?
✔ Eine Inbetriebsetzungssteuer (einmalig zu zahlen).
✔ Eine Verkehrssteuer sowie eine Zusatzverkehrssteuer (jährlich zu zahlen)
✅Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER für eine Zulassung ab dem 1. Juli 2025
Am 1. Juli 2025 ändert sich die Berechnung der Inbetriebsetzungssteuer in der Wallonie. Die neue Berechnung erfolgt künftig auf Grundlage folgender Faktoren: Motorleistung, CO2-Emissionen, zulässige Gesamtmasse und Kraftstoff/Energieverbrauch.
Die Inbetriebsetzungssteuer wird wie folgt berechnet:
- MB = Grundbetrag nach Degression (Alter des Fahrzeugs)
- CO2 = CO2-Emissionsgehalt
- X = CO2-Emissionskoeffizient
- MMA = Zulässige Gesamtmasse
- Y = Massenkoeffizient
- C = Kraftstoff/Energie-Koeffizient
Unter bestimmten Voraussetzungen (kinderreiche Familie oder Ein-Elternteil-Familie) kann eine Ermäßigung von 250 € gewährt werden. Diese Ermäßigung wird nach der vollständigen Berechnung der Steuer angewendet. Der Endbetrag darf niemals weniger als 50 € oder mehr als 9.000 € betragen.
Klicken Sie hier, um zu erfahren, wie Sie Ihre Steuer und eventuelle Ermäßigungen berechnen können.
✅Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER für eine Zulassung vor dem 1. Juli 2025
- Die Inbetriebsetzungssteuer wird auf Grundlage des Hubraums des Fahrzeugs(umgerechnet in Steuer-PS) und/oder der Leistung (kW) sowie des Alters des Fahrzeugs festgelegt.
- Die Beträge der Inbetriebsetzungssteuer sind für LPG-Fahrzeuge niedriger.
- Eine Ökomalus-Komponente wird für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 146 g oder mehr pro Kilometer hinzugefügt. LPG-Fahrzeuge genießen eine Herabsetzung um eine Kategoriin Sachen Ökomalus.
- die Daten (Hubraum, kW, CO2) sind in Ihrer Zulassungsbescheinigung zu finden.
✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER
- Die Verkehrssteuer wird auf Grundlage des Hubraums festgelegt.
- LPG-Fahrzeuge unterliegen einer Zusatzverkehrssteuer (ZU-LPG), welche gleichzeitig mit der Verkehrssteuer erhoben wird.
→ Laden Sie die Tariftabelle der Verkehrssteuer herunter
(Gültigkeit: 01/07/2025 – 30/06/2026 – Diese Beträge werden jährlich am 1. Juli indexiert.)
Hubraum (in cc) |
Steuerleistung (PS) |
Verkehrssteuer in € |
---|---|---|
<750 |
4 und weniger |
102,96 € |
751 – 950 |
5 |
128,96 € |
951 – 1.150 |
6 |
186,25 € |
1.151 – 1.350 |
7 |
243,41 € |
1.351 – 1.550 |
8 |
300,96 € |
1.551 – 1.750 |
9 |
358,51 € |
1.751 – 1.950 |
10 |
415,40 € |
1.951 – 2.150 |
11 |
539,09 € |
2.151 – 2.350 |
12 |
662,64 € |
2.351 – 2.550 |
13 |
786,06 € |
2.551 – 2.750 |
14 |
909,74 € |
2.751 – 3.050 |
15 |
1.033,43 € |
3.051 – 3.250 |
16 |
1.353,53 € |
3.251 – 3.450 |
17 |
1.673,89 € |
3.451 – 3.650 |
18 |
1.994,26 € |
3.651 – 3.950 |
19 |
2.313,83 € |
3.951 – 4.150 |
20 |
2.634,32 € |
Mehr als 20 PS |
2.634,32 € + 143,62 € pro Pferdestärke |
Zusatzverkehrssteuer (ZU-LPG) in € (keine Indexierung und unterliegt keinem Zuschlagszehntel) |
|
---|---|
≤ 7PS |
89,16 € |
8 PS – 13PS |
148,68 € |
≥ 1PS |
208,20 € |


- Ratenzahlungen fur eine regionale Steuer beantragen
- Ein sogenanntes « nicht automatisiertes » Fahrzeug (Anhänger, Lastkraftwagen usw.) zur Verkehrssteuer anmelden oder widerrufen
- Antrag auf Befreiung von der Verkehrssteuer und der Inbetriebsetzungssteuer stellen
- Fahrzeugsteuern (Verkehrssteuer, Inbetriebsetzungssteuer oder Kilometerabgabe) anfechten
- Die wallonische Steuerverwaltung - ÖDW Finanzen - kontaktieren