Steuer auf stillgelegte Gewerbebetriebsgelände

Zusammengefasst

Die Steuer auf stillgelegte Gewerbebetriebsgelände (kurz: T.S.A.E.D.) dient der Bekämpfung von Standorten, die eine visuelle Verschmutzung darstellen. Ihr Ziel ist es, einen Beitrag zur Beseitigung von Industriebrachen oder anderen Brachen zu leisten, die ungenutzt bleiben, Investoren abschrecken und die wirtschaftliche Attraktivität der Wallonie mindern. Die Steuer auf stillgelegte Gewerbebetriebsgelände ist eine jährliche, indexgebundene Steuer, die die Beibehaltung dieser Standorte betrifft.

Um steuerpflichtig zu sein, muss der Standort bestimmte Merkmale aufweisen (siehe Bedingungen).

Folgende Flächen sind von der Steuer befreit:

  • Halden
  • Deponien
  • Standorte, deren Sanierungsarbeiten von der Wallonischen Regierung über einen Betreiber abgewickelt werden
  • Bergwerke und Steinbrüche
  • stillgelegte Eisenbahnschienen

Zu Halden, Bergwerken und Steinbrüchen gehörende Gebäude sind nicht von der Steuer befreit.

Achtung

Das Steuerjahr für die Steuer für stillgelegte Gewerbebetriebsgelände entspricht dem Besteuerungszeitraum.

Die Steuer für Gewerbebetriebsgelände beträgt:

  • 550,00 € indexgebunden (Steuerjahr 2024 : 831,94 € pro Ar der steuerpflichtigen bebauten Fläche,
  • 70,00 € indexgebunden (Steuerjahr 2024 : 105,87 €) pro Ar der steuerpflichtigen bebauten Fläche,

Jeder Bruchteil von einem Ar wird als eine Einheit gezählt.

 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Steuerpflichtig ist der Eigentümer oder der Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts an der Gesamtheit oder einem Teil eines stillgelegten Gewerbebetriebsgeländes. Die Steuer wird nach der zweiten Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß dem unten erläuterten Besteuerungsverfahren festgesetzt.

Prozedur
  1. Die potenziell steuerpflichtigen Standorte werden von den Dienststellen des ÖDW Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie identifiziert und an die wallonische Steuerverwaltung weitergeleitet, damit der Standort besichtigt und die Steuer gegebenenfalls festgelegt werden kann.
  2. Die zuständige Dienststelle des ÖDW Steuerwesen sendet dann eine Mitteilung an den Eigentümer, in der sie ihn darüber informiert, dass ein erster Besuch an seinem Standort stattfinden wird.
  3. Der Prüfungsbeamte besichtigt den Standort und verfasst einen ersten Bericht, den er dem Steuerpflichtigen innerhalb von 60 Tagen nach dem Besuch mitteilt.
  4. Der Steuerpflichtige hat 1 Monat Zeit, um Anmerkungen vorzubringen.
  5. Nach dem ersten Bericht hat der Eigentümer eine Frist von 9 Monaten, um den Standort instandzusetzen. Nach diesem Zeitraum wird eine zweite Kontrolle durchgeführt. Wenn der stillgelegte Standort im gleichen Zustand erhalten geblieben ist, ist die Steuer ab dem 1. Januar des Jahres fällig, in dem der zweite Bericht erstellt wurde.
  6. Die Steuer wird im Juni des auf das Besteuerungsjahr folgenden Jahres erhoben.
  7. Danach wird davon ausgegangen, dass der Standort im gleichen Zustand erhalten bleibt, und bleibt daher steuerpflichtig, bis der Steuerpflichtige den Standort instandsetzen lässt.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten:

Jegliche Beschwerde muss, soll sie Gültigkeit haben, spätestens sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens (berechnet gemäß Artikel 5, §3, des Dekretes vom 6. Mai 1999 über die Einrichtung, Erhebung und Streitbeilegung von Regionalsteuern) der amtlichen Mitteilung des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen oder an die Person, auf deren Vermögen die Steuer gemäß Artikel 35ter desselben Dekretes erhoben wird, begründet, unterschrieben und eingereicht sein, adressiert an den Direktor der Abteilung für Administrative Streitsachen des ÖDW Steuerwesen, per Post an die Adresse ÖDW - Steuerwesen, Hütte 79 (Quartum Center) 4700 Eupen, oder per E-Mail an steuerfisc.eupen@spw.wallonie.be.

Bedingungen

Um steuerpflichtig zu sein, muss der Standort bestimmte Merkmale aufweisen:

  • Die Katasterparzelle muss eine Fläche von mehr als 1.000 m² haben.
  • Die an dem Standort ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit muss industrieller, handwerklicher, landwirtschaftlicher, kommerzieller oder dienstleistungsbezogener Art gewesen sein.
  • Der Standort muss mindestens ein verlassenes, bebautes Gebäude umfassen, für das keine neue Bestimmung vorgesehen ist und das einen oder mehrere im Dekret vorgesehene Mängel aufweist (Beschädigung von Außenwänden, Schornsteinen, Dächern, Gebälk, Gesimsen oder Dachrinnen).
Kontakte
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 2590 (nostraId = 142503)
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