Elektroauto

Wer ist betroffen ?

Die in der Wallonie wohnhafte natürliche Person oder die juristische Person mit Gesellschaftssitz in der Wallonie, die in der Zulassungsbescheinigung eines Elektroautos angeführt ist, muss eine Inbetriebsetzungssteuer und eine jährliche Verkehrssteuer bezahlen. 

Müssen Sie etwas unternehmen ? Nein

Nachdem Ihr Fahrzeug bei der DIV zugelassen wurde, erhalten Sie automatisch in den folgenden Monaten eine erste Aufforderung zur Zahlung der Inbetriebsetzungssteuer sowie der jährlichen Verkehrssteuer. Sie erhalten danach jedes Jahr zum selben Zeitpunkt eine neue Aufforderung zur Zahlung der jährlichen Verkehrssteuer. Wir stützen uns bei der Festlegung der Steuer auf die Daten, die von der DIV zum Zeitpunkt der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt wurden. Sie müssen daher keine weiteren Schritte unternehmen. 

Wenn das Fahrzeug ein Handelskennzeichen (Probefahrt, Händler usw.) hat, gestaltet sich das Vorgehen anders.

Anmerkungen: Hybridfahrzeuge werden wie herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor besteuert und unterliegen denselben Regelungen.

Was müssen Sie bezahlen ?

Eine Inbetriebsetzungssteuer (einmalig zu zahlen)

Eine Verkehrssteuer (jährlich zu zahlen)

✅ Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER

  • Für Elektrofahrzeuge gilt eine Inbetriebsetzungssteuer von 61,50 €, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

 ✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER

  • Die Verkehrssteuer wird auf einheitlicher Basis eines Hubraums des Motors entsprechend vier Steuer-PS und weniger festgelegt. Der Betrag beläuft sich somit auf 97,68 € (Gültigkeit: 01.07.2023 – 30.06.2024 – für diesen Betrag erfolgt jährlich am 1. Juli eine Indexierung)