Befreiung von der Verkehrssteuer
Es gibt mehrere Arten von Befreiungen:
Befreiung für Fahrzeuge, die von Invaliden bzw. Personen mit Behinderung genutzt werden
✅Welche Fahrzeuge können befreit werden ?
Ein Fahrzeug, das von den folgenden Personen als persönliches Fortbewegungsmittel genutzt wird:
- Eine von vollständiger Blindheit betroffene Person
- Eine Person mit einer vollständigen Lähmung der oberen Gliedmaßen oder bei der eine Amputation dieser Gliedmaßen vorgenommen wurde
- Eine Person mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %
- Ein Zivil- oder Militärkriegsinvalide, der eine Invaliditätspension von mindestens 60 % erhält
✅ Welche Kraftfahrzeugsteuern sind von der Befreiung betroffen ?
- Die Befreiung bezieht sich auf die Verkehrssteuer und auf die Inbetriebsetzungssteuer
✅ Wie lauten die Bedingungen ?
Die Gewährung der Befreiung ist auf ein einziges Kraftfahrzeug pro Begünstigten beschränkt und unterliegt folgenden Bedingungen :
- Das Fahrzeug ist bei der DIV auf den Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung oder auf den Namen des Ehegatten/gesetzlich zusammenwohnenden Partners oder auf den Namen seines gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund usw.) zugelassen, wenn er/sie unter verlängerter Minderjährigkeit steht oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vom Friedensrichter für « handlungsunfähig » erklärt wurde
- Das Fahrzeug ist für die unentgeltliche Beförderung von Personen bestimmt
- Das Fahrzeug dient ausschließlich zur Beförderung des Begünstigten
✅ Wie kann man die Befreiung von der Steuer erhalten ?
Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus, und zwar :
- direkt online über Mon Espace
- indem Sie das Papier-Formular herunterladen und es uns per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be oder per Post an ÖDW Finanzen, Hütte 79 - 4700 Eupen senden.
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Sie müssen diesem Formular Bescheinigungen und Zertifikate beilegen, die die Eigenschaft als schwerer Kriegsinvalide oder Person mit Behinderung belegen und von den zuständigen Behörden stammen, das heißt vom FÖD Soziale Sicherheit oder vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor.
✅ Wann läuft die Befreiung aus ?
- Beim Wechsel des Fahrzeugs oder des Kennzeichens (Sie müssen bei jedem Wechsel des Fahrzeugs oder des Kennzeichens erneut einen Antrag einreichen)
- Wenn die Invalidität oder die Behinderung nur für eine bestimmte Zeit anerkannt wurde und diese abläuft
- Wenn der Steuerpflichtige sein Fahrzeug künftig unter anderen als den für die Befreiung vorgesehenen Bedingungen nutzen will, auch alternierend oder gelegentlich
- Im Falle der Feststellung einer missbräuchlichen Nutzung
- Formular zum Verzicht auf die Befreiung
Nutzung des Fahrzeugs an weniger als 30 Tagen im Jahr (Fahrtenblatt)
✅ Welche Fahrzeuge können befreit werden ?
Nur für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen, und diesen gleichgestellte Fahrzeuge kann diese Art der Befreiung beantragt werden.
Es handelt sich daher um :
- Wohnmobile
- Lastkraftwagen*
- Lieferwagen*
✅ Welche Kraftfahrzeugsteuern sind von der Befreiung betroffen ?
- Die Befreiung betrifft ausschließlich die Verkehrssteuer (jährliche Steuer)
- Sie müssen also die Inbetriebsetzungssteuer und den etwaigen Ökomalus zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs bezahlen.
✅ Wie lauten die Bedingungen ?
- Das Fahrzeug muss von natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden, deren Haupttätigkeit nicht die Güterbeförderung ist
- Das Fahrzeug darf während des Besteuerungszeitraums nicht mehr als 30 Tage verwendet werden
- Mit diesem Fahrzeug durchgeführte Transporte dürfen nicht zu unlauterem Wettbewerb führen
✅ Wie kann man die Befreiung von der Steuer erhalten ?
Vereinbaren Sie einen Termin bei unseren Schaltern oder einer Steuersprechstunde (siehe die Adressen und Kontaktnummern unserer Sprechstunden) in einem Espace Wallonie, um einen Antrag einzureichen.
Bei Ihrem Termin beim Schalter müssen Sie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder ansonsten eine Kopie derselben vorlegen.
* Für Lastkraftwagen und Lieferwagen muss der Grund für den Antrag genau ausgeführt werden und jeglicher nützliche Nachweis (z. B. Fotos), welcher zeigt, dass das Fahrzeug nur gelegentlich in der Wallonie fährt, muss beigefügt werden (z. B. für den Transport von Pferden, von Rallye-Ausrüstung).
✅ Wann muss ich einen Termin bei den Schaltern des ÖDW Finanzen vereinbaren ?
Im Jahr der Zulassung haben Sie 40 Kalendertage ab dem Datum der Zulassung Zeit, um den Antrag auf ein Fahrtenblatt zu stellen. Für die folgenden Besteuerungszeiträume haben Sie 40 Kalendertage ab Beginn des Besteuerungszeitraums Zeit, um den Antrag auf Erneuerung zu stellen.
Sie konnten nicht fristgerecht zu einem Schalter kommen? Dann können Sie in diesem Jahr die Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Allerdings können Sie immer noch einen Antrag im Folgejahr einreichen.
✅ Wie wird das Fahrtenblatt verwendet ?
Das Fahrtenblatt muss bei jeder Nutzung des steuerbefreiten Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen in Belgien leserlich und ohne Streichungen ausgefüllt werden.
Es muss innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf seiner Gültigkeit zurückgegeben werden, und zwar ausschließlich an einem Schalter des ÖDW Finanzen.
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts eingehalten wurden, wird von der wallonischen Steuerverwaltung ein neues Fahrtenblatt ausgehändigt und die Befreiung für höchstens 12 Monate verlängert.
Wenn die Bedingungen für die Nutzung des Fahrtenblatts nicht eingehalten wurden, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer an den Steuerpflichtigen für den alten und den neuen Besteuerungszeitraum versandt.
Die Befreiung für gelegentliche Nutzung gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.
Sonstige Arten von Befreiungen
Es gibt zahlreiche weitere Befreiungen von der Verkehrssteuer. Sie alle sind im Gesetzbuch der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (Artikel 5) beschrieben.
Die Verfahren zur Gewährung der Befreiung sind je nach Fall unterschiedlich.
1: Automatische Befreiungen
Öffentliche Dienste, Interkommunalen, autonome Häfen und Einrichtungen öffentlichen Interesses müssen nichts für ihre Fahrzeuge unternehmen, deren Besteuerung automatisiert ist (Personenkraftwagen, Lieferwagen usw.). Sowohl die Besteuerung als auch die Befreiung erfolgen automatisch. Wenn die Besteuerung nicht automatisiert ist (Lastkraftwagen), beachten Sie bitte Punkt 3 unten.
Achtung: Bei Fahrzeugen der öffentlichen Dienste können nur Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind, die Befreiung in Anspruch nehmen. Fahrzeuge, die teilweise privat genutzt werden, wie etwa Dienstfahrzeuge, unterliegen der Verkehrssteuer und müssen bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. Mehr erfahren
2: Befreiungen für Fahrzeuge, deren Besteuerung automatisch erfolgt (Personenkraftwagen, Lieferwagen usw.), für die jedoch ein Antrag auf Befreiung eingereicht werden muss.
✅ Welche Fälle sind betroffen ?
Fahrzeuge, die ausschließlich genutzt werden :
- für einen Taxidienst
- für die Vermietung von Wagen mit Fahrer
- als Krankenwagen
- für einen spezialisierten Dienst für die Beförderung von Rollstuhlfahrern oder Personen mit eingeschränkter Mobilität
- als Schaustellerfahrzeug
- als Sportfahrzeug, das fahrverboten ist (Beispiel: Rallyefahrzeug)
✅ Wie kann man die Befreiung von der Verkehrssteuer erhalten ?
Sie müssen einen Antrag auf Befreiung mithilfe des entsprechenden Formulars einreichen und diesem die verschiedenen erforderlichen Dokumente beifügen, und zwar :
- direkt online über Mon Espace
- indem Sie das Papier-Formular herunterladen und es uns per E-Mail an finanzdienst@spw.wallonie.be oder per Post an ÖDW Finanzen, Hütte 79 - 4700 Eupen senden.
3: Befreiungen für Fahrzeuge, deren Besteuerung nicht automatisch erfolgt (Handelskennzeichen, Lastkraftwagen, Anhänger usw.)
✅ Welche Fälle sind betroffen ?
- Fahrzeuge, die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind und deren Besteuerung nicht automatisiert ist (Lastkraftwagen usw.)
- Fahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Personenverkehrsdienste bestimmt sind
- Fahrzeuge, die ausschließlich in einem Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden (einschließlich Jeeps)
- Fahrzeuge, die im Rahmen des gewerblichen Personenverkehrs genutzt werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich im Rahmen von Hafentätigkeiten genutzt werden und deren Besteuerung nicht automatisch erfolgt ( Lastkraftwagen usw.)
- Fahrzeuge, die mit einem Probefahrtkennzeichen oder einem Berufskennzeichen versehen sind
- Maschinenfahrzeuge
- Schaustellerfahrzeuge
- gelegentlich fahrende Fahrzeuge
✅ Wie kann man die Befreiung von der Verkehrssteuer erhalten ?
Der Antrag auf Befreiung wird mit demselben Formular gestellt, das auch für die Anmeldung der Inbetriebnahme eines nicht automatisierten Fahrzeugs zu verwenden ist.
Weitere Informationen und das Formular finden Sie über diesen Link.
- Antrag auf Befreiung von der Verkehrssteuer und der Inbetriebsetzungssteuer stellen
- Ratenzahlungen fur eine regionale Steuer beantragen
- Ein sogenanntes « nicht automatisiertes » Fahrzeug (Anhänger, Lastkraftwagen usw.) zur Verkehrssteuer anmelden oder widerrufen
- Fahrzeugsteuern (Verkehrssteuer, Inbetriebsetzungssteuer oder Kilometerabgabe) anfechten
- Die wallonische Steuerverwaltung - ÖDW Finanzen - kontaktieren