Steuer auf stillgelegte Gewerbebetriebsgelände

Wer ist betroffen?

In der Wallonie muss der Eigentümer bzw. der Inhaber des dinglichen Nutznießungsrechts an einem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände oder einem Teil davon eine Regionalsteuer bezahlen.

Um der Steuerpflicht zu unterliegen, muss das Gelände bestimmte Eigenschaften aufweisen:

  • die Katasterparzelle muss eine Fläche über 1.000 m² haben
  • das Gelände muss für eine wirtschaftliche Tätigkeit industrieller, handwerklicher, landwirtschaftlicher, gewerblicher oder dienstleistungsbezogener Art benutzt worden sein
  • das Gelände muss zumindest ein verlassenes Gebäude umfassen, welches nicht Gegenstand  einer neuen Zweckbestimmung ist und welches einen oder mehrere Mängel aufweist, die im Dekret vorgesehen sind ( Beschädigungen an den Außenmauern, Schornsteinen, Bedachungen, Dachstühlen, am Außenholzwerk, an den Gesimsen oder Dachrinnen.)

Steuerbefreit sind Flächen in Bezug auf :
 

  • Halden,
  • technische Vergrabungszentren,
  • stillgelegte Gewerbebetriebsgelände, für welche die Wallonische Regierung über einen Vermittler die Sanierungsarbeiten übernimmt
  • Bergwerke und Steinbrüche
  • stillgelegte Eisenbahnlinien

Bebaute Nebenanlagen von Halden sowie von Bergwerken und Steinbrüchen sind nicht von der Steuer befreit.

Das Ziel ? 

Die Steuer zielt darauf ab, Gelände, die eine optische Umweltverschmutzung darstellen, wirksam zu bekämpfen. Sie soll zur Beseitigung von verwahrlosten Industriebrachen oder anderen Flächen beitragen, die Investoren abschrecken und die wirtschaftliche Attraktivität der Wallonie mindern.

Müssen Sie etwas unternehmen ? 

1. Potenziell steuerpflichtige  Gelände werden von den Dienststellen des ÖDW Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie identifiziert  und der wallonischen Steuerverwaltung zur Kenntnis gebracht, damit  das Gelände besichtigt wird und die Steuer gegebenenfalls festgelegt werden kann.

2.  Die zuständige Dienststelle des ÖDW Finanzen schickt dem Eigentümer dann eine Benachrichtigung, dass ein erster Besuch auf seinem Gelände stattfinden wird.

3. Der Kontrollbeamte  begibt sich vor Ort und erstellt  ein erstes Feststellungsprotokoll, welches er innerhalb von 60 Tagen nach dem Besuch dem Steuerpflichtigen zustellt.

4. Der Steuerpflichtige hat einen Monat Zeit, um Anmerkungen abzugeben.

5. Nach dem ersten  Feststellungsprotokoll hat der Eigentümer eine Frist von neun Monaten, um das Gelände  instandzusetzen. Nach dieser Frist wird eine zweite Kontrolle durchgeführt. Wurde das stillgelegte Gelände  in seinem stillgelegten Zustand beibehalten, ist die Steuer ab dem 1. Januar des Jahres fällig, in dem  das zweite Feststellungsprotokoll erstellt wurde.

6. Die Steuer wird im Monat Juni des Jahres, das dem Besteuerungsjahr folgt, in die Heberolle eingetragen.

7. In weiterer Folge wird davon ausgegangen, dass  das Gelände in seinem stillgelegten Zustand beibehalten wird und somit steuerpflichtig bleibt, bis der Steuerpflichtige die  Instandsetzung des Geländes feststellen lässt.

SPW_Finances_inter16.jpg