Anhänger

Wer ist betroffen ?

Die in der Wallonie wohnhafte natürliche Person oder die juristische Person mit Gesellschaftssitz in der Wallonie, die einen Anhänger nutzt oder betreibt, muss eine jährliche Verkehrssteuer bezahlen.

Müssen Sie etwas unternehmen ?

Ja, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) des Anhängers 750 kg oder weniger beträgt, gilt: 
Sie müssen etwas unternehmen !

⚠ Die Erklärung muss vor jeglicher Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen eingereicht werden. Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wird, wird die Steuer auf Grundlage der gemeldeten Daten berechnet. Sobald die Steuer bezahlt wurde, wird Ihnen ein Steuerkennzeichen ausgestellt, welches sichtbar am Fahrzeug angebracht wird und so die Kontrolle ermöglicht. 

Bei der Eingabe durch unsere Dienste wird das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht mit Ihrem Anhänger verknüpft. Daher können Sie es mit unterschiedlichen Fahrzeugen verwenden, sofern die Reproduktion des Kennzeichens des Zugfahrzeugs am Anhänger angebracht ist und sofern sich das Steuerkennzeichen, welches die Bezahlung der Steuer belegt, an Bord des Fahrzeugs befindet.

Für einen Anhänger mit einem Gewicht von 0 bis 500 kg gelten andere Steuertarife als für einen Anhänger mit einem Gewicht von 501 bis 750 kg. Wenn Sie die Anhängerkategorie wechseln, vergessen Sie nicht, Ihren alten Anhänger mithilfe des Online-Formulars zu widerrufen : Verkehrsteuer auf sogenannte nicht automatisierte Fahrzeuge (LKW, Anhänger usw.) zahlen  

 

Nein, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) des Anhängers mehr als 750 kg beträgt, gilt:  
Sie müssen nichts unternehmen !
  • Ihr Anhänger muss Gegenstand einer eigenen Zulassung bei der DIV sein, welche die Informationen dem ÖDW Finanzen übermittelt 
  • Sie erhalten dann automatisch eine Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer 

     

Was müssen Sie bezahlen ?

❌ keine Inbetriebsetzungssteuer 

 Eine Verkehrssteuer (jährlich zu zahlen)

  

✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER 

  • der Betrag der Verkehrssteuer wird durch das höchstzulässige Gesamtgewicht bestimmt 

(Gültigkeit: 01.07.2023 – 30.06.2024 – für diese Beträge erfolgt jährlich am 1. Juli eine Indexierung) 

hzG, ausgedrückt in kg

Betrag der Verkehrssteuer

von 0 bis 500 kg

45,67 €

von 501 bis 3.500 kg

94,91 €

 

  • der Betrag der Steuer für Anhänger mit über 3.500 kg ist hier abrufbar.