Oldtimer

att.png   Neue Rechtsvorschriften

Bedingungen, unter denen ein Fahrzeug (Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus und Motorrad) aus steuerlicher Sicht als Oldtimer betrachtet wird und diese günstige Regelung in Anspruch nehmen kann: 

Zulassung vor 2022: 

  • muss am ersten Tag des Monats der Zulassung mindestens 30 Jahre alt sein 

Zulassung ab 1. Januar 2022 

  • muss am ersten Tag des Monats der Zulassung mindestens 30 Jahre alt sein 
  • muss mit einem O-Kennzeichen versehen sein

Die Zulassung unter einem O-Kennzeichen bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug nicht für folgende Zwecke eingesetzt werden darf :

  • kommerzielle und gewerbliche Nutzung;

  • Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Wohnung und Schule;

  • gewerblicher Verkehr und mit gewerblichem Personenverkehr gleichgestellter kostenfreier Verkehr;

  • Nutzung als Maschine oder Werkzeug sowie für Notfalleinsätze.

Wenn eine dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt die standardmäßige Besteuerung (Besteuerung von PersonenkraftwagenBesteuerung von Motorrädern). Es gibt jedoch für das betreffende Fahrzeug keinerlei Verkehrseinschränkung.

 

Müssen Sie etwas unternehmen ? Nein 

Nachdem Ihr Fahrzeug bei der DIV zugelassen wurde, erhalten Sie automatisch in den folgenden Monaten eine erste Aufforderung zur Zahlung der Inbetriebsetzungssteuer. Sie erhalten danach jedes Jahr zum selben Zeitpunkt eine neue Aufforderung zur Zahlung der Verkehrssteuer. Wir stützen uns bei der Festlegung der Steuer auf die Daten, die von der DIV zum Zeitpunkt der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt wurden. Sie müssen daher keine weiteren Schritte unternehmen. 

Was müssen Sie bezahlen ?

 Eine Inbetriebsetzungssteuer (einmalig zu zahlen)

 Eine Verkehrssteuer (jährlich zu zahlen)

  ✅ Betrag der INBETRIEBSETZUNGSSTEUER 

  • 61,50 € 

  • für Oldtimer-Fahrzeuge, die mit einem O-Kennzeichen ausgestattet sind, gibt es keinen Ökomalus  

  

✅ Betrag der jährlichen VERKEHRSSTEUER 

  • Pauschalbetrag von 44,30 € (Gültigkeit: 01.07.2023 – 30.06.2024)
    Dieser Tarif gilt für Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder, jedoch nicht für Fahrzeuge, die steuerlich als Nutzfahrzeuge gelten und für welche die Verkehrssteuer weiterhin auf dem hzG basiert. 

  • Der Pauschaltarif ist für ein ganzes Jahr zu zahlen und wird nicht anteilig für nicht genutzte Monate erstattet, wenn im Laufe des Besteuerungszeitraums das Kennzeichen gestrichen wird oder der Eigentümer das Fahrzeug wechselt und das neue Fahrzeug unter demselben Kennzeichen anmeldet.